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Hallo Susanne!
Kleiner Nachtrag:
Auch im Bezugsartenschlüssel vom „großen Ortner“ (ganz hinten im Buch) wird diese Meinung vertreten.LG
Hallo Gustav!
Hmhhh, Pensionsabfindung.
Abgabenrechtlich ist eine Auszahlung sehr wohl möglich, ich weiß allerdings nicht, was hier arbeitsrechtlich vereinbart wurde.
Grundsätzlich wäre, wenn die Abfindung ausbezahlt wird, diese gemäß § 67 Abs. 10 zu besteuern (also voll nach Tarif = teuer) und sv-frei.LG
Hallo dobibeda, hallo Mathias!
Gebe Mathias grundsätzlich recht, es könnte sich aber auch um eine „Abgangsentschädigung“ handeln.
Ein paar Beispiele aus jüngster Zeit sind folgende:
ASoK 12/2009, 470
Themen:
Sozialrecht > Allgemeines > Mittel der SozialversicherungSteuerrecht > Einkommen-/Lohnsteuer
Zahlungen i. Z. m. der Beendigung von Dienstverhältnissen
VwGH 10. 6. 2009, 2006/08/0229; 9. 9. 2009, 2006/08/0274; UFS 11. 9. 2009, RV/0537-G/07; 18. 9. 2009, RV/0727-W/09; 22. 9. 2009, RV/0481-G/09.Zahlungen i. Z. m. der Beendigung von Dienstverhältnissen sind immer wieder Gegenstand der abgaben- und beitragsrechtlichen Rechtsprechung. Aktuelle Beispiele sind:
Bei einem gerichtlichen Vergleich über strittige Entgeltansprüche steht es den Vertragsparteien zwar durchaus frei, vorrangig beitragsfreie Ansprüche zu begleichen und auf beitragspflichtige Gehaltsbestandteile zu verzichten. Eine Widmung der Vergleichssumme als „freiwillige Abfertigung“ kann als „klassische“ Fehlbezeichnung aber nicht zur Beitragsfreiheit führen, wenn eine solche Abfertigung gar nicht strittig war.
ASoK 2009, 471 Eine Zahlung, die zur Einstellung eines Kündigungsanfechtungsverfahrens und nicht zur vergleichsweisen Abgeltung strittiger Entgeltansprüche (rückständiges Entgelt, Kündigungs- oder Urlaubsentschädigung) geleistet wird, stellt eine beitragsfreie Abgangsentschädigung gem. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG dar.
Eine anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses gewährte aliquote Prämienzahlung kann nicht in eine freiwillige Abfertigung gem. § 67 Abs. 6 EStG umgedeutet werden. Es handelt sich vielmehr um einen sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 1 EStG, der nur dann begünstigt besteuert werden kann, wenn das Jahressechstel des § 67 Abs. 2 EStG noch nicht ausgeschöpft wurde.
Eine als „freiwillige Abfertigung“ bezeichnete Vergleichszahlung zur Einstellung eines Kündigungsanfechtungsverfahrens kann nicht nach § 67 Abs. 6 EStG versteuert werden, wenn ein derartiger Anspruch nicht strittig war. Die Zahlung ist gem. § 67 Abs. 8 lit. a EStG als Vergleichssumme der Besteuerung zu unterwerfen.
Ein anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers vereinbarter Golden Handshake kann als freiwillige Abfertigung gem. § 67 Abs. 6 EStG besteuert werden, wenn nicht erkennbar ist, dass die Zahlung der Bereinigung strittiger Ansprüche dient oder deshalb geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen.
Und hier ist noch eine aktuelle Entscheidung:
PV-Info 9/2010, 34
Themen:
Beendigung von Dienstverhältnissen > Abgabenrechtliche Behandlung der Bezugsansprüche bei Beendigung von Dienstverhältnissen > Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige LohnzahlungszeiträumeBeendigung von Dienstverhältnissen > Abgabenrechtliche Behandlung der Bezugsansprüche bei Beendigung von Dienstverhältnissen > Abfertigungen, Abfindungen u.a.m.
Abschlagszahlung für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Mag. Claudia Anzinger
Eine Zahlung, die den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bewegen soll, ist nach einer aktuellen Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats (UFS) zur Gänze unter die Bestimmung für Zahlungen auf den Verzicht von Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume nach § 67 Abs 8 lit b Einkommensteuergesetz (EStG) zu subsumieren (UFS 26. 4. 2010, RV/0925-W/09).Gastbeitrag von Mag. Claudia Anzinger
Mag. Claudia Anzinger
ist Steuerberaterin und Geschäftsführerin
bei LeitnerLeitner in Linz.
Sachverhalt
Der Berufungswerber (= Arbeitnehmer) erhielt im vorliegenden Fall als Gegenleistung für die Zustimmung zur Auflösung seines unkündbaren Dienstverhältnisses mit Wirkung zum 31. 12. 2006 eine Einmalzahlung von € 250.846,76 und zusätzlich zu seiner gesetzlichen Abfertigung eine freiwillige Abfertigung von € 10.566,99 (zwei Monatsbezüge).Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte der Berufungswerber die Steuerfreiheit eines Fünftels der Einmalzahlung (€ 250.846,76) gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG, was vom Finanzamt mit der Begründung, dass das Dienstverhältnis mit 31. 12. 2006 aufgelöst worden sei und daher der geleistete Betrag nicht als zukünftige Lohnzahlung anzusehen sei, abgelehnt wurde.
Strittig war, ob die Einmalzahlung einen Anwendungsfall des § 67 Abs 8 lit b EStG darstellt oder eine Versteuerung mit dem vollen Lohnsteuertarif zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 67 Abs 8 lit b EStGsind Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen, wobei nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, Z 4 und Z 5 EStG (Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung) ein Fünftel steuerfrei zu belassen ist.PV-Info 9/2010, 35Entscheidung des UFS
§ 67 Abs 8 lit b EStG findet nach Auffassung der Finanzverwaltung (Rz 1104b Lohnsteuerrichtlinien [LStR] 2002) nur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Leistung solcher Zahlungen das Dienstverhältnis noch nicht beendet, wohl aber die Tätigkeit des Arbeitnehmers bereits eingestellt ist, zB wenn der Arbeitnehmer im aufrechten Dienstverhältnis dienstfrei gestellt wird.Dieser Auffassung ist der UFS in seiner Entscheidung nicht gefolgt, sondern hat die Zahlung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 29. 10. 2003, 2000/13/0028; 18. 3. 1991, 90/14/0053) zur Gänze unter § 67 Abs 8 lit b EStG subsumiert. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18. 3. 1991, 90/14/0053, ausführt, stellt das EStG nicht darauf ab, dass die weiteren Leistungen des Arbeitnehmers, auf die verzichtet wird, während des Weiterbestands des Dienstverhältnisses zu erbringen sind und dass die geleistete Zahlung nur Zeiträume bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen kann. Es macht somit keinen Unterschied, ob bei gleichartiger Zahlung der Arbeitnehmer einer kurzfristigen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmt oder ob er gekündigt und während der laufenden Kündigungsfrist dienstfrei gestellt wird. Nach Ansicht des UFS sind Zahlungen, die geleistet werden, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrages zu bewegen, somit nicht als „freiwillige Abfertigung“ iSd § 67 Abs 6 EStG zu qualifizieren, sondern fallen zur Gänze unter die Bestimmungen des § 67 Abs 8 lit b EStG. Der gesamte neben der gesetzlichen Abfertigung ausbezahlte Betrag von € 261.413,75 (€ 250.846,76 + € 10.566,99) stellt daher – mangels ausreichender Begründung der Aufteilung – in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Abgeltung für die Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses dar, was zur Folge hat, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Besteuerung der „freiwilligen Abfertigung“ nach den Bestimmungen des § 67 Abs 6 1. Satz EStG („Viertelregelung“) mit 6 % nicht anerkannt wurde.
Hinweis für die Praxis
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist eine Zahlung, die gewährt wird, damit der Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, als beitragsfreie Abgangsentschädigung gemäß § 49 Abs 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu qualifizieren. Daher ist in Fällen der Abfertigung „neu“ kein Beitrag zur betrieblichen Vorsorge zu entrichten.Hinsichtlich der anderen Lohnabgaben wie Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), Zuschlag zum DB und Kommunalsteuer besteht für diese Zahlungen grundsätzlich Abgabenpflicht.
LG
Hallo Susanne!
Ich habe noch mit einem Kollegen von mir Rücksprache gehalten, wir vertreten zu diesem Thema dieselbe Meinung.
Die Essensbons (bzw. „Lebensmittelschecks“) stellen für uns ungeachtet der SV- bzw. Steuerfreiheit arbeitsrechtlich ein Entgelt dar, welches in Folgebezüge höchstwahrscheinlich einzurechnen ist.
Somit wäre uE der Monatsbetrag in die alte Abfertigung einzurechnen.Siehe dazu auch eine Entscheidung des OGH vom 24.04.2003, 8ObA190/02b (entscheidender Satz), wobei es sich hier zwar um eine Übernahme gehandelt hat, aber die Ansicht untermauert:
49 Den Beamten und Vertragsbediensteten sei vor der Ausgliederung vom Bund ein Essenszuschuss in Form von Essensbons als Sozialleistung gewährt worden. Dieser Zuschuss sei für jeden Tag, an dem Dienst verrichtet worden sei, gewährt worden. Die Auszahlung sei immer im Dezember eines jeden Jahres für das aktuelle Kalenderjahr erfolgt. Auch im ersten Jahr nach der Ausgliederung sei den ehemaligen Vertragsbediensteten ohne Bedingungen vom Bund – mit dem Wissen des KHM – der Essenszuschuss weiter gezahlt worden. Ab dem Jahr 2000 werden hingegen kein Essenszuschuss mehr gewährt. Da bei einem Betriebsübergang der neue Arbeitgeber nach den Bestimmungen des AVRAG und der Betriebsübergangsrichtlinie die Arbeitnehmer mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernehme, seien die vor und nach der Ausgliederung ausgezahlten Essenszuschüsse vom KHM weiter zu zahlen. In einem vergleichbaren Fall habe der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 ObA 332/99k ausgesprochen, dass durch die Weitergewährung einer Leistung durch den neuen Arbeitgeber bereits im ersten Jahr nach der Ausgliederung eine betriebliche Übung entstehe. Hier sei der Essenszuschuss im Jahr 1999 mit dem Wissen des KHM vom Bund gezahlt worden, wobei für die einzelnen Arbeitnehmer nicht erkennbar gewesen sei, wer die Zahlungen geleistet habe. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass der Zuschuss vom KHM stammte.
Bitte trotzdem zu berücksichtigen, dass es sichdabei um eine Ansicht handelt!
LG
Hallo Gaby!
Die Grundlage ist eine etwas andere.
Während bei einem laufenden DV der SB deswegen angesetzt wird, weil er abgabenrechtlich erfasst werden muss ist es bei der UEL so, dass der SB (der ja auch arbeitsrechtlich als Entgelt gilt) als „Geldbezug“ einberechnet werden muss (sofern der Sachbezug in diesem Zeitraum nicht mehr „genützt“ werden kann, was der Regelfall ist).LG
Hallo Martin!
Dann sehen wir uns ja erstmals – da freue ich mich schon SEHR drauf.
Ich fürchte halt nur, dass im Kongress wieder nur die BMF-Meinung kundgemacht wird … (aber lassen wir uns überraschen).Bis dann,
liebe Grüße
Hallo Elisabeth!
Das hoffe (und glaube) ich auch!
LG
Hallo Elisabeth!
Das hoffe (und glaube) ich auch!
LG
Hallo Gaby!
Einvernehmliche Lösung = auf Sekunde möglich!
Ist ja „im Einvernehmen“ und keine Kündigung (die wäre einseitig)!LG
Hallo Martin!
Hast du dir schon die neue SWK (Nr. 31) angeschaut? – da wird das Thema „zerpflückt“. 😉
Da wird’s wohl noch zu reichlichen Diskussionen kommen.
Apropos Diskussionen: Kommst du zufällig zum PV-Kongress von Linde und WK Wien am 11.+12.11.?LG
Hallo Elisabeth!
Das wird gehen.
Ich habe dir einen sehr interessanten Text aus dem Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ unten reingestellt.
Da findest du auch Antworten auf deine Fragen.27.12 Dienstfreistellung und Urlaub
In der Praxis muss der AG für die Dauer der Kündigungsfrist immer wieder eine Dienstfreistellung gewähren, weil die Gefahr besteht, dass der AN während der letzten Tage seines Arbeitsverhältnisses Schäden anrichtet, um sich für die Kündigung zu „revanchieren“. Während einer Dienstfreistellung ist dem AN nach § 1155 ABGB (OGH 8 ObA 85/01k, 9 ObA 115/03g = ARD 5516/8/2004 – siehe 31.8) entsprechend dem Ausfallsprinzip (siehe 27.8) das volle Entgelt (ausgenommen Aufwandentschädigungen) fortzuzahlen (OGH 9 ObA 91/05f, 8 ObA 75/08z). Dabei wird immer wieder verabsäumt, eine Regelung bezüglich des Konsums des Resturlaubs zu treffen. Diese Regelung sollte bereits im Zusammenhang mit der Kündigung und der anschließenden Dienstfreistellung angesprochen werden, indem der AG anbietet, dass der AN seinen Urlaub verbrauchen möge und dafür für die verbleibende Kündigungszeit bei vollen Bezügen freigestellt wird. Weiters ist es empfehlenswert, bezüglich des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist keine datumsmäßigen Angaben zu vereinbaren. Falls der Urlaub etwa am Beginn der Kündigungsfrist vereinbart wird und die restliche Kündigungsfrist als Dienstfreistellung anzusehen ist, so könnte dies dazu führen, dass der AN exakt für die als Urlaub vereinbarte Zeit einen Krankenstand meldet und für den damit nicht konsumierten Urlaub eine Ersatzleistung bezahlt werden muss. Wird hingegen keine datumsmäßige Fixierung, sondern nur allgemein ein Urlaubsverbrauch während der Kündigungszeit vereinbart, so müsste der AN für die komplette Zeit der Kündigungsfrist „erkranken“, um die volle Ersatzleistung zu erlangen. Längere Krankenstandsbestätigungen sind jedoch nicht ganz so einfach (wie kürzere) zu bekommen. Eine Vereinbarung, dass der AN den Urlaub zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt innerhalb einer zeitlich fixierten Dienstfreistellung antritt, ist zwar keine Urlaubsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 UrlG, ist aber zulässig und wirkt auf den Urlaubsverbrauch ein (OGH 9 ObA 65/08m). Daher ist in einem solchen Fall kein Anspruch auf eine Ersatzleistung gegeben.Wird eine Dienstfreistellung eingeräumt und fehlt bezüglich des Resturlaubs eine Regelung, so gilt der Urlaub nicht als konsumiert (OGH 9 ObA 117/08h). Weigert sich der AN eine Urlaubsvereinbarung abzuschließen, so kann der AG auch die Dienstfreistellung ablehnen und die Anwesenheit des AN am vereinbarten Arbeitsort verlangen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei missbräuchlicher Ablehnung eines Angebots, Urlaub im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung zu verbrauchen, der Urlaub trotz Fehlens einer Vereinbarung als konsumiert anzusehen ist (OGH 9 ObA 61/94). Dies ergibt sich daraus, dass durch die Dienstfreistellung lediglich die Arbeitspflicht wegfällt, nicht aber die Treuepflicht des AN. Mit der Treuepflicht des AN ist es nicht vereinbar, das Anbot des AG zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung abzulehnen, um dann doch hinter dem Rücken des AG die bezahlte Freizeit für Zwecke zu verwenden, welche die Gewährung von Urlaub erfordert hätten (OGH 8 ObA 282/95 = ARD 4637/22/95, 9 ObA 113/02m). Dieses Ergebnis wurde auch damit begründet, dass die Ersatzleistung nicht nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt, sondern auch bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung des Konsums von Urlaub nicht zusteht. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung (hier der Ablehnung des Angebots des AG, Urlaub zu verbrauchen) darstellt oder auch dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (OGH 8 ObA 80/05f, Rauch, Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist, ASoK 11/2006, 414 ff.; siehe auch Einschlägige Judikatur am Ende dieses Kapitels).
Nach der Auffassung des OLG Wien kann der Urlaub nicht als verbraucht angesehen werden, wenn sich der freigestellte AN Freizeitaktivitäten widmet ohne einen Ortswechsel vorzunehmen (OLG Wien 9 Ra 78/08 v = ARD 5962/5/2009). Hat hingegen ein für viereinhalb Jahre dienstfrei gestellter AN wiederholt Angebote des AG zum Urlaubsverbrauch abgelehnt (obwohl er seine Zeit für Urlaubszwecke hätte nützen können), so ist dies insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen (OGH 30.7.2009, 8 ObA 81/08g). Ein solcher Rechtsmissbrauch wird aber nur in derartigen Extremfällen gesehen. Bei einer zweijährigen Dienstfreistellung (allerdings mit Krankenständen) vertrat der OGH die (eher seltsame) Auffassung, dass die Ablehnung von Urlaubsangeboten kein Missbrauch sein soll (OGH 16.12.2005, 9 ObA 144/05z).
In Ausnahmefällen ist bei hochqualifizierten Tätigkeiten eine Dienstfreistellung ohne Zustimmung des AN unzulässig. Konkret wurde dies von der Rechtsprechung zu Ärzten ausgesprochen, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch handwerklichen Niveaus führt (SZ 69/252, OGH 8 ObA 202/02t, ähnlich 9 ObA 51/03w = ARD 5432/8/2003). Ebenso wurde einem Berufsfußballer das Recht auf Teilnahme am Training und an Lehrgängen der Kampfmannschaft eingeräumt (nicht auf Einsätze in der Kampfmannschaft – OGH 9 ObA 121/06v).
Die wahre Mitteilung an alle AN, dass ein bestimmter AN dienstfrei gestellt und aller Funktionen enthoben wurde, ist zulässig und hat der freigestellte AN kein Recht auf den Widerruf durch den AG (OGH 9 ObA 16/08f).
Muster für eine Dienstfreistellung mit Regelung zum Verbrauch des Resturlaubes
Wir halten fest, dass wir das Arbeitsverhältnis mit Frau/Herrn …………………… am heutigen Tage zum 31.3.2007 (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) gekündigt haben.Weiters wird zwischen dem AG ………………………………… und Frau/Herrn ………………………… folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Das restliche Urlaubsguthaben, welches einvernehmlich mit insgesamt zehn Arbeitstagen festgestellt wird, wird von Frau/Herrn ………………………… in der Zeit zwischen dem morgigen Tag und dem 31.3.2007 zur Gänze verbraucht. Für die verbleibenden Tage der Kündigungszeit (Kündigungsfrist abzüglich zehn Urlaubstage und je einem Postensuchtag pro Woche der Kündigungsfrist) wird Frau/Herr bei vollem Entgelt dienstfrei gestellt.
Wien, am 28.1.2007
Einverstanden:
…………………………
AN
…………………………AG
Einschlägige Judikatur
• Wenn einem AN der Konsum von Urlaub im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung angeboten wird und der AN dieses Angebot treuwidrig ablehnt, besteht kein Anspruch auf eine UE. Als treuwidrig wurde angesehen, dass der AN einerseits das Urlaubsangebot zur Gänze abgelehnt hat und andererseits doch hinter dem Rücken des AG die bezahlte Freizeit (Dienstfreistellung) zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke verwendet hat, die die Gewährung von Urlaub erfordern (Begleitung des Freundes als Privatperson auf einer Dienstreise nach Sri Lanka — OGH 9 ObA 61/94, 9 ObA 113/02m).LG
Hallo Karlo!
Ganz klar ist es mir noch immer nicht.
Aber bitte schau dir doch die folgenden RZ aus den LSt-RL an, die könnten dir da schon weiterhelfen.9.1.3.22 Prämien für Personenversicherungen
663
Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind nur dann
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag
eine solche Stellung hat, dass er über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen kann.
Es müssen ihm also die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Das ist
grundsätzlich dann der Fall, wenn er (oder ein Angehöriger des Arbeitnehmers) der
unwiderruflich Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag ist. Die Unwiderruflichkeit der
Begünstigung muss ausdrücklich vereinbart werden. § 166 Abs. 1
Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, bestimmt, dass bei einer
Kapitalversicherung im Zweifel (sofern nichts anderes vereinbart ist) dem
Versicherungsnehmer vorbehalten bleibt, ohne Zustimmung des Versicherers jederzeit einen
beliebigen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Diese Befugnis steht dem
Versicherungsnehmer im Zweifel auch dann zu, wenn die Bezeichnung des
bezugsberechtigten Dritten im Vertrag erfolgt ist.
Eine schlichte, jederzeit widerrufliche Begünstigung des versicherten Arbeitnehmers hat im
Allgemeinen noch nicht die Übertragung der Ansprüche auf den Arbeitnehmer zur Folge
(VwGH 30.4.2003, 99/13/0224).
Bei reinen Risikoversicherungen und bei Versicherungen, auf die § 12 BPG anzuwenden ist,
sowie bei sämtlichen Versicherungen, bei denen der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und
versicherte Person ist (Direktversicherungen), muss kein unwiderrufliches Bezugsrecht
eingeräumt werden.
Wurde bei Vertragsabschlüssen bis 31. Dezember 2003 mit der Prämienzahlung ein Zufluss
angenommen und eine Versteuerung oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
EStG 1988 vorgenommen, obwohl eine ausdrückliche unwiderrufliche Begünstigung im Sinne
des angeführten VwGH-Erkenntnisses nicht gegeben war, führt weder ein Eintritt der
Unwiderruflichkeit noch eine Auszahlung der Versicherungssumme zu einer (neuerlichen)
Besteuerung.
Sind infolge unwiderruflicher Begünstigung bereits die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien
als Vorteil des Arbeitnehmers anzusehen, stellen die Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Hinsichtlich der
Steuerbefreiung siehe Rz 81 ff.
Ist der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt (zB im Falle von
Rückdeckungsversicherungen) oder ist noch kein Zufluss eines Vorteiles erfolgt, zählen die
bezahlten Prämien noch nicht als Arbeitslohn. Diesfalls führen erst die Leistungen im
Versicherungsfall an den Arbeitnehmer zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Gemäß § 166 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, erwirbt bei einer
Kapitalversicherung ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der
Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des
Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich
Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe
des Barwertes im Zeitpunkt der Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.
Siehe auch Beispiele Rz 10663.10663
§ 19 EStG 1988, § 25 EStG 1988 – Pensionsrückdeckungsversicherung im
Zusammenhang mit einer Pensionszusage (Rz 663)
(2007)
Seitens der XY GmbH erfolgten an den Geschäftsführer H. und den Arbeitnehmer O.
Pensionszusagen auf Grund von direkten Leistungszusagen und werden dafür von der GmbH
Prämien in eine so genannte Pensionsrückdeckungsversicherung eingezahlt. Im
Versicherungsvertrag wurde festgehalten, dass alle Rechte und Ansprüche aus diesem
Vertrag zur Gänze zugunsten des Geschäftsführers H. bzw. des Arbeitnehmers O. verpfändet
werden.
Im Falle des Konkurses der GmbH könnten die Ansprüche somit nicht in die Masse fallen, der
Geschäftsführer/Arbeitnehmer kann uneingeschränkt über die bisher einbezahlten Beträge
verfügen, was für ihn eine absolute Absicherung für den Fall des Falles vorsieht.
Stellen in diesem Fall durch die erfolgte Verpfändung bereits die Prämienzahlungen (und
nicht erst der tatsächliche Zufluss der Pensionsleistungen) Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 dar?
Der UFS ist mit der Entscheidung vom 02.04.2007, RV/0539-K/06, der Auffassung des FA
nicht gefolgt. Die bloße Anführung eines Dienstnehmers als versicherte Person führe nicht zu
einer Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und somit zu einer dem
Dienstnehmer gehörenden Versicherung. Auch im Falle der Verpfändung der Ansprüche an
die Dienstnehmer könne nicht von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis gesprochen
werden. Selbst bei unwiderruflich verpfändeten Ansprüchen aus einer als Kapitalversicherung
abgeschlossenen, die Leistungen aus einer Firmenpension absichernden
Rückdeckungsversicherung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 5.8.1993, 93/14/0046)
erkannt, dass eine solche Verpfändung dem versicherten Arbeitnehmer noch nicht die
rechtliche Stellung verschafft, über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen zu können.
Das Pfandrecht ist nämlich gemäß § 447 ABGB das dingliche Recht, welches dem Gläubiger
eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt
wird, die Befriedigung zu erlangen. Pfandrecht und Bezugsrecht sind völlig verschiedene
Institute, zwischen denen kein Zusammenhang erkennbar sei, aus dem sich ein
unwiderruflicher Anspruch der versicherten Arbeitnehmer aus den Versicherungsverträgen
und damit eine Übertragung der Versicherungsverträge an diese ergäbe.
BMF und Fachbereich Lohnsteuer schließen sich dieser Auffassung des UFS an.LG
Hallo Alexandra!
Ich bin der festen Meinung, dass in Fällen des Umstiegs von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung (oder umgekehrt) die Mischsonderzahlung die einzig vernünftige (und richtige) Variante ist.
Der „Judikaturzug“ fährt auf alle Fälle in diese Richtung.
Anders kann es mE nur sein, wenn der KV diese Umstiege bei den Sonderzahlungen beschreibt und dabei dezidiert die „Stichtagsregelung“ für diese Fälle vorsieht oder wenn im KV für die SZ das „Lohnausfallsprinzip“ vorgesehen ist.In deinem Fall würde ich auch den „zuviel bezahlten“ Urlaubszuschuss rückverrechnen, wenn es im KV keine dezidierte Regelung gibt.
LG
Liebe Gaby!
Diese Möglichkeit existiert im AZG (§ 11 Abs. 1) nicht.
Vorschlag daher: Die 6-Minuten-Pause streichen und dafür eine halbe Stunde Mittag machen.LG
Bitte schön, sehr gern geschehen.
LG
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