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Liebe Gaby!
Bitte sehr!
LG
Hallo Sabine!
Nach meinem Ermessen ist das absolut unmöglich.
Du hast auch gleich die mE richtige Begründung geliefert.LG
Hallo Sabine!
Du liegst richtig (sofern der DN im letzten Monat vor dem Krankenstand Anspruch auf eine PP hatte).
Nach den LSt-Richtlinien ist nur bei einem ganzjährigen Krankenstand keine PP mehr zu gewähren.Nachzulesen ist das alles in den Randzahlen 250 (das ist die wichtigste für deinen Fall!), 263, 273.
LG
Hallo!
Eindeutig: Wenn der KV vom „Entgelt“ spricht, ist auch diese Pauschale miteinzubeziehen.
LG
Hallo Gaby!
Es kommt primär drauf an, was ihr im Dienstvertrag vereinbart habt.
Wenn die unterschiedlichen Gehälter auf Grund von verschiedenen Arbeitszeiten zustande gekommen sind, ist der „Mischberechnung“ eindeutig der Vorzug zu geben.
Da gibt’s natürlich sonst noch 1.000 Möglichkeiten ( 😉 ), man muss sich daher genau die Vereinbarungen anschauen.
Wenn’s nur ein paar Euro Unterschied sind, ist die Geschichte aber nicht so gefährlich.LG
Hallo Gaby!
Was verstehst du genau unter „PraktikantInnen“?
(echter Ferialpraktikant, Volontär, Ferialarbeitnehmer???)LG
Hallo Gaby!
Es handelt sich bei dieser geringfügigen Beschäftigung um ein eigenständiges Dienstverhältnis neben dem karenzierten DV.
Somit kommt es grundsätzlich darauf an, ob im Dienstvertrag eine SZ vereinbart wurde oder nicht.
Es wird dich aber sicherlich (wenn du den anderen DN die SZ bezahlst) die „Betriebsübung“ einholen, und damit ist der SZ-Anspruch (höchstwahrscheinlich) gegeben (wegen Gleichbehandlung!), auch wenn „nichts“ vereinbart wurde.
Ebenso hat die DN Anspruch auf Urlaub, klarer Fall.LG
Hallo Harry!
An und für sich bräuchte ich hier keinen KV, da Reisezeiten bei einem AD-Mitarbeiter immer Arbeitszeiten darstellen und somit die Überstunden als solche zu entlohnen sind.
Ich habe mir jetzt aber diesen § 11 im Zusatz-KV angesehen.
Damit wird eine Begrenzung der ÜSt-Bezahlung „nach oben“ definiert (begründet wird so etwas mit der „eventuell minderwertigeren Tätigkeit“, damit ist gemeint das Lenken eines Fahrzeugs im Vergleich zu einer beispielsweise „Management-Tätigkeit“). Es sind aber (richtigerweise) die AD-Mitarbeiter von diesem Punkt ausgeschlossen, daher gilt mein Einstiegssatz von oben.Alles klar?
LG
Hallo!
Da müssen wir dringend differenzieren:
In der „Anfangsphase“ (5 oder 15 Tage, bei einer „großen“ DR 6 Monate) können wir auf EUR 26,40 „nicht steuerbar“ (also: frei) aufstocken gem. § 26 Z4.
Nach der Anfangsphase brauchen wir für die Steuerfreiheit gem. § 3 Abs. 1 Z16b den Anspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift – haben wir hier auch, aber nur bis zur Höhe von EUR 15,48. Daher ist ab diesem Zeitpunkt die Aufstockung auf EUR 26,40,also EUR 10,92 (leider) pflichtig in allen Abgaben.LG
Hallo Peter!
Auch in diesem Fall (übrigens auch bei allen anderen Sachbezügen) wäre der volle Wert anzusetzen.
Aliquotierung nur im Falle des Eintritts oder Austritts „mitten“ im Monat.LG
Hallo Gaby!
Nein (vorerst noch ohne Beachtung der aktuellen EUGH-Judikatur, da gibt’s noch einiges aufzuarbeiten).
Es gilt (für mich noch) das Aktualitätsprinzip – also letzter Gehalt!
Durchschnitt nur bei z.B. unterschiedlichen Überstunden.LG
Hallo Diana!
Nein, ist eine „große“ Dienstreise (2. Tatbestand), bis zu 6 Monaten „nicht steuerbar“ abzurechnen in § 26 Z 4.
LG
Hallo Peter!
Der Sachbezug darf leider nicht aliquotiert werden (daher voll 14,53 ansetzen).
Eine Aliquotierung ist nur z.B. bei einem Eintritt irgendwann mitten im Monat möglich (z.B. Eintritt am 14.11.: EUR 14,53 : 30 x 17).LG
Hallo Gustav!
Das ist Vertragssache – Aufteilungsmöglichkeit gibt es abgabenrechtlich auch keine!
LG
Hallo Susanne!
Sehr gerne!
LG
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