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Liebe Christine!
Sehr gern geschehen.
LG
Lieber Mathias!
Danke fürs „Rausreißen“.
@ Christine: Wenn es so wie geplant vereinbart wird, hast du tatsächlich die „vereinbarte“ ETZ.
Mathias hat das natürlich (danke!) ganz richtig beschrieben.LG
Liebe Christine!
In deinem Fall würde die Karenz tatsächlich beendet werden, es handelt sich dann wohl um eine „schlüssige“ Elternteilzeit, d.h. das ursprüngliche (eigentlich karenzierte) DV lebt wieder auf.
DN ist auch hier in einem besonderen Kündigungsschutz.
Kinderbetreuungsgeld ist nach deinen Informationen grundsätzlich nicht gefährdet.LG und einen „guten Rutsch“ ins neue Jahr
Roland
Hallo steve!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Claudia!
Na servas, ein Kloster…
Danke für die Neujahrswünsche – auch dir ein gutes, gesundes neues Jahr.LG
Hallo steve!
Hm, das gibt’s eigentlich wirklich nicht.
Bei mir (händisch!) würde die Rechnung so aussehen:
3.550,– : 30 x 18 = 2.130,– Euro „normale“ BGL
3.550,– : 30 x 12 = 1.420,– Euro BGL für den unbezahlten UrlaubErgibt in Summe wieder die 3.550,– Euro –> und das muss auch die SV-BGL für den Monat sein, sonst könntest du ein Problem mit der GKK bekommen.
Meines Erachtens kann es keinesfalls richtig sein, was hier gerechnet worden ist.
Wobei, wenn man in der Zeit des u.U. über den x-fachen Wert von 137,– kommt, die Reduzierung schon korrekt ist.
LG
Hallo Claudia!
Wäre beim ersten „Hinsehen“ möglicherweise ein Entlassungsgrund.
Am besten nimmst du eine Beratung in Anspruch, ob diese „Fristlose“ auch halten kann (denn es kommt hier auf jedes Detail an).LG
Hallo Susanne!
Dazu die RZ 1162a aus den LSt-RL:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 bei Überstundenpauschalen und Gesamtgehaltsvereinbarungen ist,
dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß
(Zuschlag maximal 86 Euro) geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der
geleisteten Überstunden erfolgt (zB Überstunden werden regelmäßig stets nur in 6 Monaten
geleistet und die Auszahlung aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr
verteilt).
Siehe auch Bsp. RZ 11162a.LG
Hallo Steve!
Das verstehe ich jetzt wirklich nicht – wie gibt’s das?
Bitte um das Beispiel mit exakten Zahlenangaben, dann kann ev. jemand helfen.LG
Hallo Gaby!
Keine Auswirkung der SZ in bezug auf die Geringfügigkeit!
Anspruch auf UEL besteht, weil (ganz richtig) es sich um ein eigenständiges DV handelt, das dann beendet wird…LG
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Claudia!
Ich hätte das auf alle Fälle auch so ausgelegt – volle Anrechnung.
LG
Hallo Gaby!
Ja – richtig.
Bemerkung: Die 16.200,– gelten für ein volles „Kinderbetreuungsgeldjahr“.
LG
Danke Mathias für die ergänzenden Bemerkungen.
LG
Hallo lemberg!
Verfallsfrist für Überstunden laut KV 4 Monate (Abschnitt 5b).
Es gibt lt. KV Arbeiter Gastgewerbe nur einen sehr beschränkten Durchrechnungszeitraum.
Wenn ich davon ausgehe, dass hier kein Gebrauch gemacht wird (d.h. es gibt eine „fixe bzw. starre“ Arbeitszeit), sind die Überstunden auch als solche abzurechnen – im Verhältnis 1 : 1,5.
Somit hätten wir bei 20 ÜSt 30 ZA-Stunden, wovon dann in den letzten beiden Tagen (wahrscheinlich) 16 Stunden verbraucht werden – bleiben noch immer 14 Stunden ZA erhalten.Dies alles bitte aber ohne Kenntnis der tasächlichen Lage – daher bitte nur als Tipp verstehen!
LG
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