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Hallo Petra!
Sehr gern!
LG
Hallo Mika!
Nein, der DG muss die BV-Beiträge bei Mutterschutz/Wochengeldbezug bezahlen.
LG
Hallo Petra!
SV: Aufrollung ins Vorjahr!
LSt: Es handelt sich um keine „echte“ Nachzahlung, da die Gewinnbeteiligung nicht verspätet ausbezahlt wird –> daher normalerweise § 67 Abs. 1 + 2. Da der DN aber im Zeitpunkt April schon ausgetreten ist, muss leider nach § 67 Abs. 10 versteuert werden!
LG
Hallo Stephanie!
Sieht ganz gut aus (wobei so eine Liste, glaube ich, nie wirklich vollständig sein kann)!
LG
Hallo Sabine!
Kein „Zwang“, denn Urlaub ist immer Vereinbarungssache.
Gemeint ist § 4 Abs. 1 UrlG:
§ 4. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
LG
Hallo Claudia!
Weiß man natürlich nie, ob die GKK die Kosten des Zwölftels der Jahreskarte akzeptieren wird – diesbezüglich wäre eine Anfrage an diese (hoffentlich) zielführend.
Ich würd’s trotzdem sv-frei sehen, da eine Ersparnis gegenüber den Einzelfahrscheinen gegeben ist (und das Argument mit der Privatnutzung hätten wir ja auch bei einer 5-Tage-Woche…).
Und korrekt: Der Fahrtkostenersatz ist immer D/D/K-pflichtig, somit könnte es sein, dass dadurch entweder Freigrenze (1.460,–) oder wenigstens Freibetrag (1.095,–) überschritten wird.
Und auch die letzte Frage hast du schon selbst beantwortet: Egal mit welchem VKM ich fahre, darf der FKE sv-frei abgerechnet werden, Belege benötigst du keine!
LG
12.5.2012 um 22:38 Uhr als Antwort auf: kontinuierliche Altersteilzeit – Auszahlung Mehrstunden #24286Hallo!
Das kommt mE auf die Vereinbarung an, ob Mehrstunden mit oder ohne Lohnausgleich bezahlt werden.
Bei Nichtvereinbarung sollte der Lohnausgleich bezahlt werden müssen!LG
Hallo!
Vielleicht hilft die Antwort noch:
Die 3 Stunden Arbeitsleistung am Feiertag sind als Feiertagsarbeitsentgelt zu bezahlen – grundsätzlich mit dem „normalen“ Stundenlohn, da diese Stunden keine Überstunden darstellen und daher der ÜSt-Teiler nicht angewendet wird (Ausnahmen durch KV möglich).
Ein „Feiertagsarbeitszuschlag“ kann auch nur nach dem KV gebühren, gesetzlich gibt’s nichts!LG
Hallo Stephanie!
Von der Ferne schwer zu beurteilen – nachdem was du geschrieben hast, ist wahrscheinlich für beide Beträge die Betriebsübung entstanden (mindestens 2x vorbehaltlos ausbezahlt).
LG
Hallo Chris!
Wenn es tatsächlich eine SZ ist, dann folgende Berechnung:
Prämie 1.010,–
‚- SV 14,02% = 143,42
‚- LSt = 14,79
Auszahlung = 851,79Nebenrechnung LSt:
1.010,–
– 143,42 SV
– 620,– Freibetrag
246,58 x 6% = 14,79Beachte aber bitte, dass du bei der WR (wahrscheinlich) eine Jahressechstelüberschreitung haben wirst.
LG
Hallo Claudia!
Richtig: Kosten der Jahreskarte : 12 = sv-freier Fahrtkostenersatz, den ich praktisch als Geldbezug auszahle.
Dieser Geldbezug ist eben zwar sv-frei, aber lohnsteuerpflichtig.Bei der weiteren (geringfügigen) Dame ist, solange der Fahrtkostenersatz tatsächlich sv-frei ist, kein Problem mit dem Arbeitslosengeld gegeben (weil kein Entgelt!).
LG
Hallo Isolde!
Das kommt sehr stark auf die Vereinbarung an, wie diese „Prämie“ definiert wurde.
Mit den bisher geposteten Daten kann man leider keine seriöse Antwort erteilen.
LG
Hallo!
In so einem Fall gar keine Antwort geben – man ist dazu nicht verpflichtet!
Also abwarten, bis ev. ein Exekutionsbeschluss kommt.LG
Hallo Daniela!
Sehr gern geschehen – also da rechnet das Programm sicher falsch.
LG
Hallo Sylvia!
Richtig kombiniert, darum ist diese Regelung so hochgradig unfair (und wenn ich ein bisschen böse sein darf, zum Scheitern verurteilt)!!!
LG
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