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Hallo Simone!
Der Krankenstand während der UEL ändert nichts mehr!
LG
Hallo!
Würde mit Ende April 2012 die aliquoten SZ einfach abrechnen.
Und dann mit Ende Julie die aliquoten SZ vom anderen KV.LG
Hallo Sabine!
Hab eine Antwort beim „anderen Beitrag“ gepostet.
Ist aber mit niemandem abgesprochen.Zur buchhalterischen Seite: mE sind das weiterhin auf alle Fälle Betriebsausgaben.
LG
Liebe KollegInnen!
Leider habe ich da auch keine „wissenschaftlich fundierte“ Antwort.
Logisch erschiene mir aber folgende Vorgangsweise:
Ab Beginn der 2. Beschäftigung: Kein SB mehr im „karenzierten“ Dienstverhältnis, dafür SB anzusetzen im 2. DV (= sehr gefährlich, da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine ev. „Geringfügigkeit“ flöten gehen würde, daher sind wir mE mit der Möglichkeit beschränkt, dies maximal für 13 Wochen in einem vollen Karenzjahr vollversichert zu tun).Diese Meinung ist aber „aus dem hohlen Bauch“ heraus.
LG
Hallo Dani!
Sehr gerne!
LG
22.10.2012 um 14:32 Uhr als Antwort auf: Parkgebühren-SB oder Versteuerung Kostenerstattung Garage #24165Hallo KEA!
Die Garage (Abstellplätze) befindet sich mitten in einer Gebührenzone, richtig?
D.h. die Kurzparkzone in der Garage ist auch kostenpflichtig? wenn ja –> Folge: mE ist dann auf alle Fälle ein SB anzusetzen.
Hinweise zu diesem Ergebnis findest du in den RZ 191 und 195 LSt-RL.LG
Hallo Markus!
Nicht so kompliziert!
Ein Sachbezug während Mutterschutz / Karenz ist sv-frei – somit hast du keine Probleme wegen Verlust Kündiungsschutz etc.
(Siehe „großer Ortner“ Kapitel 20.3.1)LG
Hallo Maria!
Da lässt sich generell, wenn jemand den KV und eure „Tabelle“ nicht „kennt“ schwer etwas sagen.
Vielleicht meldet sich ja noch ein „Spezialist“ für diesen KV.
Komisch sieht das schon aus, dass bei eurer „Tabelle“ der KV „unterlaufen“ wurde.LG
Hallo Stephanie!
JA!!
LG
Hallo Manfred!
Diese Meinung wird fast immer vom AMS vertreten, ist aber uE (jenes von div. Vortragenden) grundlegend falsch.
Bedenke z.B., wenn du nur den KV bezahlst, hätten wir ja dann beim „12-Monats-Schnitt“ einen Wert, der unter KV liegt. Das kann niemals im Sinne des Erfinders sein.LG
Hallo Daniela!
Der Hof ist einer parkraumbewirtschafteten Zone, oder?
Wenn ja, danna) SB = 14,53
b) Kein SB
c) SB = 14,53LG
Roland
Hallo Sandy!
Siehe RZ 187 LSt-RL:
Die Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) erstreckt sich auch auf
Personen- und Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Arbeitnehmern des
Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten für den
Unternehmensbereich entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des
unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet, wobei Kostenbeiträge in
diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen sind, ein
übersteigender Teil hingegen den Sachbezugswert kürzt (Beispiele siehe EStR 2000
Rz 4782).LG
Hallo!
Der Grundsatz lautet: Die genauen Arbeitszeiten (nicht nur das Ausmaß, sondern auch von bis) sind zwingend aufzuzeichnen!
LG
Liebe KollegInnen!
Siehe RZ 1147 LSt-RL:
1147
Überschreiten die insgesamt für einen Monat ausbezahlten Zulagen und Zuschläge den
Freibetrag von 360 Euro und sind die zehn Überstunden des § 68 Abs. 2 EStG 1988 noch
nicht ausgeschöpft, ist für die nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht mehr begünstigten
Überstundenzuschläge (bis höchstens 50% des Grundlohnes) auch die Befreiung des § 68
Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988
kann bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes sowie bei mehreren
Dienstverhältnissen gleichzeitig von beiden Arbeitgebern stets in voller Höhe berücksichtigt
werden.LG
Hallo Daniela!
SFN-Zuschläge sind eindeutig sv-pflichtig.
Lohnausfallsprinzip muss gezahlt werden, egal ob Krankenstand oder Feiertag.
Wir haben gemäß § 68 Abs. 7 jedoch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung:
Steuerfreie Bezugsbestandteile, die im Krankentgelt weiterbezahlt werden, bleiben frei, im Urlaubsentgelt werden sie pflichtig.LG
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