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Lieber chklaming!
Ohne Kenntnis der laufenden Bezüge (und auch der exakten Beträge aller Sonderzahlungen) des Jahres ist eine seriöse Berechnung nicht möglich.
LG
Hallo Tina!
Dazu die RZ 10175 aus den LST-RL:
§ 15 EStG 1988 – Verwendung von Montagefahrzeugen für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (Rz 175)
(1995)
Die Firma stellt ihren Arbeitnehmern einen Klein-Lkw (Klein-Lkw ausgebaut als Service- oder Montagewagen) für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort zur Verfügung. Teilweise müssen die Arbeitnehmer täglich in die Firma kommen, um die Service- bzw. Montagelisten, sowie das benötigte Material abzuholen, teilweise wird aber die Arbeitsstätte direkt vom Wohnort angefahren. Es ist auch üblich, dass ein weiterer Arbeitnehmer der Firma vom Wohnort abgeholt und zum Arbeitsplatz mitgenommen wird.
Nach Rz 744 ist Werkverkehr dann anzunehmen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung sperriger Güter – wie zB Möbel, Maschinen – eingesetzt werden. Der Umstand, dass ein Klein-Lkw durch den Arbeitgeber eingesetzt wird, führt nicht zu einem Werkverkehr.
Ist ein zu einem Service- oder Montagewagen umgebauter Klein-Lkw als Spezialfahrzeug in diesem Sinne zu werten oder ist der amtliche Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges anzusetzen?
In den LStR 2002 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte nicht von vornherein unter § 26 Z 5 EStG 1988 fällt, sondern ausnahmsweise dann, wenn dieser Klein-Lkw – wie dies zB bei einem Montagefahrzeug der Fall ist – auf Grund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausschließt. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind, wie dies bei Einsatzfahrzeugen und Pannenfahrzeugen der Fall ist, eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist zB der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
Kein Werkverkehr liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer ein sog. Fiskal-Lkw (Klein-Lkw) für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.
LG
Hallo Maria!
Danke für die Info – vielleicht meldet sich ja noch jemand bez. deines Problems.
LG
Danke angie, sehr interessant!
LG
Hallo Simone!
Auf der Homepage der WKO ist ein „richtiges“ Muster.
Geht zum Download aber nur im „eingeloggten“ Zustand.Siehe hier:
http://portal.wko.at/wk/startseite_th.wk?dstid=0&sbid=137LG
Liebe Karin!
Leider kann ich dir in deinem Fall nicht helfen.
Ev. meldet sich ja noch jemand, der Hausbesorger hat.LG
Hallo Stephanie!
Da ja die Dienstreise vom AG initiiert ist, zählt sie voll als Arbeitszeit und somit ist das AZG (§ 11) auch ganz normal anzuwenden!
§ 11 (1) lautet: Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen.
LG
Danke Sabine!
Sehr aufschlussreich!!!
LG
Hallo Christine!
Sehr gern geschehen.
LG
22.10.2012 um 15:12 Uhr als Antwort auf: Parkgebühren-SB oder Versteuerung Kostenerstattung Garage #24167Hallo KEA!
Na ja, ich würde das als „kurzfristige Anmietung“ des Parkplatzes sehen und darum bin ich auf dieses Ergebnis gestoßen.
Und du hast es völlig richtig beschrieben, dass dies die einzig faire Möglichkeit ist – das würde mE auch ein GPLA-Prüfer so sehen …LG
Genau biggi!
1. Frage beantworten auf der DSE.
Und als Kostenersatz stehen halt dann nur 15 anstatt 25 Euro zu.LG
Hallo Angie!
Leider noch nie gehört, so einen Fall, brrr….
LG
Hallo berta!
Tja, die unselige Umstellung von Voll- auf Teilzeit oder umgekehrt macht seit dem EUGH-Urteil 2010 noch mehr Sorgen als vorher.
Ich gehe davon aus, dass du den Urlaub beim damaligen Umstieg von einer 5 auf die 3-Tage-Woche „so wie früher“ umgerechnet hast (das machen ja die meisten PV’ler noch immer).
Hieße z.B. wenn 5 Wochen Urlaub offen waren, bleiben es 5 Wochen, aber aus 25 AT wurden 15 AT (das ist aber genau das, wo damals die Kritik des EuGH angesetzt hat).Und wenn du jetzt wieder auf 5 Tage zurückgehst, musst du halt wieder hochrechnen: Sind z.B. noch 2 Wochen = momentan 6 AT offen, werden daraus wieder 2 Wochen = 10 AT, darüber hinaus ab der Umstellung wieder Anspruch auf 25 AT pro Jahr.
Es gilt mE der pro-rata-temporis-Grundsatz, d.h. unterjährig gehört der Urlaub dann entsprechend den „Umstellungen“ aliquotiert.
LG
Hallo Simone!
Nein, diese „Karenzverlängerung“ ist in Wahrheit ein unbezahlter Urlaub und somit NICHT durch das MSchG geschützt.
LG
Hallo Natascha!
Praktikable Lösung: Nachdem er arbeiten war, würde ich ihm den ganz normalen Lohn auszahlen.
LG
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