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Hallo Robin!
Richtig, KV-Mindestbezug beinhält nichts Anderes.
LG
Hallo Peter!
Willst du einvernehmlich lösen? – dann würde nach dem Gesetzestext die Auflösungsabgabe anfallen.
Fraglich ist derzeit noch, ob die GKK’s die Sache so eng auslegen werden.
Nach derzeitigem Stand der Dinge würde ich aber eine DN-Kündigung empfehlen.LG
Lieber Karlo!
Schwer zu sagen – allerdings akzeptieren die GPLA-Prüfer (lt. informellen Quellen) nur etwa 5 – 8% des Lohns als „angemessen“.
LG
Hallo!
§ 292j EO lautet auszugsweise (Absatz 3):
3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
1. im Steuer- oder
2. im Sozialversicherungsrecht oder
3. in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.
Das bedeutet konkret:
Beim Beispiel 2 KANN man AUCH die 30 Euro pfändungsfrei belassen (bitte aber nur den NETTOBETRAG davon)!
Man hat also eine Wahlmöglichkeit!Beim Beispiel 1 werden die 6,60 wahrscheinlich beschränkt pfändbar sein, da ich mir fast nicht vorstellen kann, dass es darüber eine lohngestaltende Vorschrift gibt (falls doch, wäre dieser Betrag wieder unpfändbar).
LG
Hallo Berta!
Siehe § 46 Abs. 3 BMSVG.
Es ist eine Vereinbarung notwendig!LG
Hallo S!
Das kann ich mir überhaupt nicht vorstellen – mit welchem Argument sollte das in die Bemessungsgrundlage rein?
LG
Hallo Orlando!
Sehr interessanter Fall – leider kenne ich dazu keine wie immer gearteten Entscheidungen oder Literatur.
Du hast wahrscheinlich deswegen sv-pflichtig abgerechnet, da du keine lohngestaltende Vorschrift hast, stimmt’s?
LG
Liebe Dani!
Sehr gern!
LG
Sehr gern, Tina!
LG
Liebe biggi!
Sehr gern.
LG
6.11.2012 um 8:28 Uhr als Antwort auf: Lösung DV in der Probezeit, obwohl Schwangerschaft vorliegt #24125Hallo niti!
Die „Probezeitlösung“ ist auf alle Fälle unwirksam, da keine 2-monatige Probezeit vereinbart werden kann.
Alles Weitere gehört im Rahmen einer „Beratung“ erörtert, denn diese Punkte sind so heikel, dass „zwischen Tür und Angel“ keine seriöse Antwort erstellt werden kann.
LG
Hallo!
Also wenn die WR gemeinsam mit dem Novemberbezug ausbezahlt wird (und ich auch die e-card berücksichtige) komme ich auf ein Gesamt-Netto von EUR 4.332,62 (ohne Gewähr!! ;-))
LG
Liebe Daniela!
Derzeit auf jeden Fall schon noch.
Durch den Ansatz des Sachbezugs ergibt sich ein „Aufwand“ für den DN, daher Werbungskostenansatz möglich.Siehe dazu z.B. die RZ 267 aus den LSt-RL:
Aus der Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ergibt sich nicht automatisch, dass die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar ist. Umgekehrt schließt dieser Umstand die Inanspruchnahme
des Pendlerpauschales nicht aus. Maßgebend sind auch in diesem Fall die allgemeinen
Kriterien.LG
6.11.2012 um 8:12 Uhr als Antwort auf: Geringfügig angestellt – auf was muss ich achten? Hilfe! #24131Liebe Roswitha!
Ich weiß, es ist schon alles sehr lange aus, aber das hattest du doch mal bei mir gelernt, oder? ;-))
Es kommt bei der Geringfügigkeit nicht auf die Stundenanzahl, sondern auf das Entgelt an (für 2012: 376,26 Euro).
Daher geht sich auch der Alleinverdiener für deinen Gatten aus, sofern mindestens 1 Kinde mit Familienbeihilfe-Anspruch vorhanden ist.
Versichert bist du nur in der Unfallversicherung, d.h. du solltest dich bei deinem Gatten mitversichern lassen.
Es wäre aber auch eine Selbstversicherung gem. § 19a ASVG möglich, da wärst du dann neben kranken- auch pensionsversichert (Beitrag 2012 = monatlich 53,10 Euro).Liebe Grüße und weiterhin alles Gute
Hallo biggi!
Der Kündigungsschutz nach Karenz ist so zu verstehen, dass eine Kündigung NICHT AUSGESPROCHEN werden darf innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Karenz. Daher muss man die DN „noch eine gewisse Zeit lang beschäftigen – Einhaltung Kündigungsfrist bis zum nächsten Kündigungstermin“.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht während einer „verlängerten“ Karenz nicht – aber pass bitte auf die „Motivkündigung“ auf.
UEL (sofern noch Urlaub offen) ist natürlich bei Beendigung des DV zu bezahlen – ansonsten fällt grundsätzlich nichts mehr an, da Abfertigung neu.
LG
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