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Hallo Jeanny!
Nachdem im Gesetz die Rede von „Monaten“ und nicht von „Kalendermonaten“ ist, gehe ich davon aus, dass die Variante 2.) also die lfd. Bezüge von 16.1.12 bis 15.1.13 entscheidend sind.
Vergiss aber bitte nicht, den laufenden Teil der UEL (sollte eine anfallen) einzubeziehen.Bezüglich Aliquotierung der Jännerbezüge 2012 würde ich die „30“ wählen, weil es lohnsteuerlich „31“ nicht gibt.
LG
Hallo!
Sehr wahrscheinlich über eine „Mischberechnung“.
LG
Hallo Gasteiner!
Wir befinden uns im Stadium der Regierungsvorlage – das heißt, nix is fix.
Kann mir aber ehrlich gesagt als Jobticket nur die „Streckenkarte“ vorstellen und nicht die Jahresnetzkarte.
Und ganz sicher wird der DG dieses Jobticket mit den Wiener Linien abrechnen müssen.
LG
Hallo Conny!
Wenn dein gewerberechtl. GF Angestellter (er könnte ja auch Arbeiter sein!) ist, kommt das Ang.G. zum Tragen.
Prinzipiell muss dann die Kündigung per 15. / Monatsletzten im DV vereinbart werden, es sei denn, dass es diesbezüglich eine Art „Automatik“ im KV gibt (schau dir z.B. deinen § 9a im KV Metallwerbe Ang. an).
Dein Fall ist natürlich absolut problematisch – aus AG-Sicht könnte man aber ev. argumentieren, dass die Kündigungsmöglichkeit 15. bzw. Monatsletzter mündlich vereinbart wurde und vom AN halt der DV nie unterfertigt wurde – ob man damit dann durchkommt, weiß man jedoch nie!
Was sonst noch beachtenswert ist:
Auf die Schnelle fällt mir noch die Verständdigungspflicht an den Betriebsrat ein – und natürlich, ob es sich beim DN ev. um einen „besonders geschützten DN“ handelt.LG
Lieber IT-Techniker!
Nicht nur lst-pflichtig, auch SV-, DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflichtig.
LG
Hallo Michael!
Ich sehe hier folgende Problematik:
Die GPLA würde den Anspruch auf die Prämie feststellen und die SV-Beiträge dafür einfordern.LG
Hallo Robin!
Man kann eine Überstundenpauschale nicht „so einfach verschwinden lassen“.
Da bedarf es eines Widerrufsvorbehalts, damit das vom DG gemacht werden kann – sonst nur einvernehmlich möglich.
Bei dir handelt es sich wohl um eine Mischung aus „All-In“ und ÜP (wobei All-In und unter KV eine tolle Konstellation ist).An deiner Stelle würde ich mal deine Interessensvertretungen bemühen…
LG
15.12.2012 um 0:42 Uhr als Antwort auf: UEL – Ende Pflichtversicherung bei geringfügig Beschäftigten #24094Hallo pumababy!
Die BMD-Lösung ist schon mal fast richtig.
So schaut’s in Wahrheit aus:
3 AT : 1 AT pro Woche = 3 volle Wochen x 6 arbeitsfreie Tage pro Woche = 18 zusätzliche KT
+18
21 KTDaher endet die Pflichtversicherung durch Ende Entgelt erst am 21.12.2012.
LG
Hallo S!
Für mich hört sich das nach einem klassischen Auslagenersatz an.
Das Problem dabei ist, dass hier Geld vom Auftraggeber an den freien DN fließt.
Hier wäre es wohl geschickter, wenn der freie DN eine z.B. Kreditkarte vom DG erhält und damit diese Tankaufwände begleicht.Und bezüglich der DB/DZ/Komm.St. – Pflicht ein paar Grundsätze:
Vergütungen an freie Dienstnehmer/innen unterliegen seit 1. 1. 2010
der Pflichtigkeit in den Abgaben DB, DZ und KommSt.
Unter dem Begriff der Vergütungen versteht man nicht nur die
Nettohonorare (also ohne Umsatzsteuer), sondern auch allfällige
Reisekosten bzw. Auslagenersätze.
Ausgenommen von der DB/DZ/KommSt-Pflicht ist der Ersatz von
belegmäßig nachgewiesenen Nächtigungskosten bzw. Fahrtkosten.
Der Ersatz von belegmäßig nachgewiesenen Verpflegungskosten
hingegen unterliegt der DB/DZ/KommSt-Pflicht.
In den sonstigen Auslagenersatzfällen empfiehlt es sich, die Auslagen
gleich direkt durch den Dienstgeber begleichen zu lassen (z. B.
mittels einer Kreditkarte des Dienstgebers.LG
Hallo Jana!
Bitte auch die WR entsprechend aliquotieren.
LG
Hallo Michael!
Hm.. spannende Frage.
Hat der DN einen Anspruch auf Bezahlung einer Prämie (z.B. auf Grund einer Betriebsvereinbarung)?
Wenn nein –> dann hätte der „Zusatzurlaub“ mE sicher keine wie immer gearteten Konsequenzen.
Wenn ja –> dann hast du das arbeitsrechtliche Problem, dass er ja den Anspruch auf Bezahlung hat.
In der SV wärs mE nicht schlimm, da bei einer lohngestaltenden Vorschrift die Prämie sv-frei ist. Und in der LSt ist sowieso nur der Zufluss entscheidend.So weit ein paar Gedanken dazu (ein bisschen aus dem hohlen Bauch heraus) – vielleicht kannst du ja damit was anfangen.
LG
Hallo!
Im Ausland ist ein „Geschäftsessen“ steuerlich unschädlich.
Für „andere“ Zugeständnisse sehe ich keine steuerlichen Schlupflöcher.
LG
Hallo Ruth!
Zur Frage 1 habe ich eine Info der OÖ. GKK reinkopiert:
Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
Grundsätzlich ist jener Versicherungsträger örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Beschäftigungsort befindet, in der die Tätigkeit des Dienstnehmers ausgeübt wird.
Wird die Beschäftigung jedoch abwechselnd in verschiedenen Orten ausgeübt, prüfen Sie, ob die Beschäftigung von einer festen Betriebsstätte ausgeübt wird. In diesem Fall ist der Versicherungsträger, in dessen Sprengel die feste Betriebsstätte liegt, für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
Liegt der Beschäftigungsort in den Sprengeln mehrerer Versicherungsträger und ist auch keine feste Betriebsstätte vorhanden, ist der Wohnsitz für die Zuständigkeit maßgebend.Frage 2:
Ja (da Linz zu seiner Hauptbetriebsstätte wird). Hier wäre die „Entfernungssockelregelung“ anwendbar.
Siehe dazu auch ein Beispiel in den LSt-RL, RZ 294 (Beispiel 3)Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in
Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die
Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in
Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen
zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
Tätigkeit nicht zu.Frage 3:
Schau dir bitte den 2. Dienstreisetatbestand im § 26 Ziffer 4 EStG an – der trifft ja wohl doch auf deinen AN zu!LG
Hallo!
Das Entgelt für die Arbeitsleistung muss zusätzlich bezahlt werden!
LG
Hallo Marie!
Warum keine SV?
LG
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