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Hallo Julia!
Nein – da nicht gewöhnlich.
LG
Hallo Brigitte!
Ja, eine topaktuelle OGH-Entscheidung:
OGH 8 ObA 35/12y vom 24. Oktober 2012Du wirst bei näherer Betrachtung feststellen, dass der OGH an seinem „Aktualitätsprinzip“ festhält! (insofern also nicht wirklich vereinbar ist mit der EuGH-Entscheidung aus 2010).
LG
Hallo Jenny!
Ohne dass ich mich jetzt wirklich näher mit dem Urteil befasst habe (ich habs jetzt nur mal „durchgelesen“), schaut dieses wie ein „deja-vu“-Erlebnis aus.
Wir hatten so einen ähnlichen Fall im März 2012 bei den Montagetischlern.
Du hast prinzipiell Recht in deiner Annahme, dass § 3 nach Ablauf der „Anfangsphase“ nicht mehr möglich ist, da ja dann der kv-liche Anspruch fehlt.
Und in deinem Fall ist ja eine tägliche Rückkehr zum Wohnsitz absolut zumutbar (übrigens sähe ich das auch dann so, wenn die DN z.B. in Schwechat tätig sind und von dort nach Wien heimfahren).Eventuell könnte aber folgende neue Bestimmung (entnommen aus dem LSt-Wartungserlass) noch eine „Galgenfrist“ einräumen (betrifft die RZ 735c LSt-RL):
Bei Urteilen des Obersten Gerichtshofs, in welchen der arbeitsrechtliche Anspruch auf Leistungen nicht anerkannt wird (zB Reiseaufwandsentschädigungen), ist die steuerliche Nichtanerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anzuwenden, nach dem die OGH-Entscheidung ergangen ist.
Beispiel:
Das OGH-Urteil vom 29. März 2012, 9ObA148/11x betreffend Montagetischler führte dazu, dass dennoch bezahlte Reiseaufwandsentschädigungen ab dem 1.1.2014 gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerpflichtig sind.
Siehe auch Beispiele Rz 10735c.EDIT: Sorry, jetzt habe ich doch glatt übersehen, dass es sich beim „neuen“ Fall um eine VwGH-Entscheidung handelt. Da ist die Geschichte natürlich doppelt bitter, weil man eigentlich sofort reagieren sollte.
LG
Lieber Helmut!
Natürlich bleiben wir beim „Du“.
Naja, so knapp vor der Pension bin auch noch nicht – sind ja doch noch gut 20 Jahre 😥
Manchmal hat man aber auch in diesem Alter schon den Eindruck, dass es nicht mehr so leicht geht wie früher …LG
Lieber Helmut!
Sehr gern geschehen – immer weiß ich’s ja auch nicht, aber manchmal merkt sich das „ältere Gehirn“ auch noch was… 😆
LG
Hallo Jeanny!
Bei Pensionsabfindungen ist es tatsächlich so, dass eine „völlig eigenständige“ Berechnung gemacht wird.
Deine Berechnung müsste eigentlich passen (im Prinzip sind’s von 100,– 18,25%), also 18,25 Euro.
LG
Hallo Helmut!
Grundsätzlich richtig – nämlich dann, wenn die Diäten und km-Gelder nicht steuerbar gem. § 26 Z 4 sind.
Jedoch kann man ins Jahresviertel (und auch Jahreszwölftel) die steuerfrei belassenen Diäten gem. § 3 Abs. 1 Z. 16b einrechnen (die kompetenten Stellen sprechen da von „einem Versehen des Gesetzgebers“).LG
Hallo Maria!
Überstundenzuschläge in der Freizeitphase? – Wie geht das???
Eine Berücksichtigung der Pendlerpauschale in der Freizeitphase ist NICHT möglich.
LG
Hallo Nina!
Siehe dazu aus den LSt-RL, RZ 248:
Pflichtbeiträge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können bei der Lohnverrechnung
berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die
Versicherungsgesellschaft abgeführt werden. Andernfalls kann eine Berücksichtigung nur bei
der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die auf die
laufenden Bezüge entfallenden Beiträge bei den laufenden Bezügen und die auf die
sonstigen Bezüge entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen abzuziehen sind. Sofern
sonstige Bezüge in Höhe von ungefähr einem Sechstel der laufenden Bezüge gezahlt
werden, sind zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden Bezügen und zwei Vierzehntel
bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beiträge als
Werbungskosten hat durch das FA eine Verminderung der sonstigen Bezüge um die darauf
entfallenden Pflichtbeiträge zu erfolgen.
Siehe auch Beispiel Rz 10248.LG
Liebe KollegInnen!
Schaut mal hier:
http://www.cpu-informatik.at/Joomla/index.php/gratis-online-rechner/calcdienstwohnung.html
LG
Hallo Karin!
Ein „Biennalsprung“ muss auch in der Freizeitphase zustehen.
LG
Hallo Karine!
Wenn es „Parteiwille“ war, hier ein völlig neues Dienstverhältnis abzuschließen (und von dem gehe ich beim geschilderten Sachverhalt eher aus), zählt für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche das Datum 1.10.2011. Bedenke bitte dabei die BV-Pflicht für das neue DV!
Siehe dazu auch eine OGH-Judikatur aus dem Vorjahr:
OGH 9 ObA 17/12h vom 29. Mai 2012LG
Hallo Julia!
Nach derzeitigem Stand der Dinge: Korrekt!
LG
Hallo!
Lt. Regierungsvorlage schon bei der lfd. Lohnverrechnung.
LG
Hallo Elisabeth!
Ich sehe da absolut KEINE Möglichkeit, die Gesamtgehaltsvereinbarung während der Schwangerschaft (einseitig) zu ändern.
Das ist der große Nachteil einer All-In-Vereinbarung, da gibt’s kein Widerrufsrecht.Für die Elternteilzeit wird man sich bemühen müssen, einvernehmlich eine akzeptable Lösung zu finden.
LG
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