Roland

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  • als Antwort auf: Krankenstand – Krankenentgelt – § 68(1), § 68(2) #24117

    Hallo Jeanny!

    Deine Variante ist eine von mehreren Möglichkeiten, die möglich sind.
    Ich würd’s so akzeptieren.

    LG

    als Antwort auf: Jahressechstel #24052

    Hallo Xerisa!

    Ohne die Details zu kennen, ist eine Antwort auf deine Frage sehr schwierig zu beantworten.
    Höchstwahrscheinlich ist es aber so, dass du im Jahr 2012 nur sehr wenig für deinen DG gearbeitet hast, und das drückt das J/6 ganz gehörig nach unten (Formel: Laufende Bezüge des Jahres dividiert durch Anzahl der Kalendermonate des Jahres mal 2).
    Im Jänner hast du wahrscheinlich deswegen ein so hohes J/6, weil der Jännerlohn (möglicherweise hast du da viel gearbeitet) mal 2 gerechnet wird und das ergibt dann das J/6.

    LG

    als Antwort auf: Schnittberechnung #24013

    Hallo Ingrid!

    Der Schnitt wäre mE richtigerweise bereits im August zu rechnen.
    (d.h. „echte“ Provision vom Juliumsatz plus Urlaubsentgelt von den Prov. der letzten 3 Monate für die 3 Wochen Urlaub).

    LG

    als Antwort auf: Mankogeld im Krankenentgelt #24114

    Hallo Jeanny + Helmut!

    Laut Bezugsartenschlüssel im „großen“ Ortner (Kapitel 45.3) muss das Mankogeld auch ins Lohnausfallprinzip einbezogen werden.
    Durch § 49 Abs. 3 Z 21 ASVG ist klargestellt, dass im Krankenstand fortbezahlte Bezüge (nach § 49 Abs. 3 Z 1 – 20) sv-frei bleiben dürfen.

    LG

    als Antwort auf: Auflösungsschreiben bei freien Dienstverträgen #24034

    Hallo Rene!

    Korrekt – es ziehen die Bestimmungen aus § 1159 ABGB.

    Dienste höherer Art = wie § 1 Ang.Gesetz (so wird’s auf jeden Fall ausgelegt), also kfm. Tätigkeiten, Kanzleiarbeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten.

    LG

    als Antwort auf: Abfertigung mit Boni #24023

    Hallo Petra!

    Jawohl, da hast du die richtige Judikatur „erwischt“ (da hat es nämlich eine „Judikaturwende“ gegeben).

    Fraglich erscheint für mich allerdings die Aussage, dass im Jahr wegen des Urlaubs kein Bonus gebührt (Stichwort Lohnausfallsprinzip).
    Wenn dem aber tatsächlich so wäre, wären mE 10/12 (praktisch März – Dezember) vom Bonus 2012 (als Jahresbetrag) in die Abfertigung einzurechnen und nichts für die 2 Monate 2013.

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug FirmenPKW – Dienst- oder Privatfahrt? #24020

    Liebe Karin!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Jubiläumsgeld iVm Karenzzeit #24021

    Servus Rene!

    Diese „verlängerte Karenz“ ist ja in Wahrheit ein unbezahlter Urlaub.
    Da kommt es dann drauf an, ob man in diese Vereinbarung den Passus „der unbez. Urlaub wird auf alle Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, nicht angerechnet“ eingebaut hat.
    Sollte dieser fehlen, musst du den unbez. Urlaub sehr wohl anrechnen!

    LG

    als Antwort auf: Auflösungsabgabe #24090

    Hallo Peter!

    Richtig!
    Da kein ALV-pflichtiges DV (mehr) besteht, fällt keine Auflösungsabgabe an.

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug FirmenPKW – Dienst- oder Privatfahrt? #24018

    Hallo Karin!

    Auszug aus dem Lohnsteuerprotokoll 2011:

    Fahrten von Außendienstmitarbeitern vom Wohnsitz in die Firmenzentrale.

    Vorliegen einer Dienstreise gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 oder Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 26 Z 4 EStG 1988 bzw. § 15 Abs. 2 EStG 1988, LStR 2002 Rz 700 bis 703 bzw. Rz 175)

    Ein Unternehmen beschäftigt Außendienstmitarbeiter (Kundenbetreuer, es gilt KV für Angestellte), denen ein bestimmtes Gebiet (Bundesland) zur Betreuung von Kunden zugewiesen ist. Die Dienstnehmer (Außendienstmitarbeiter) werden am Betriebsort des Unternehmens grundsätzlich nicht tätig und haben dort auch keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Als Arbeitsstätte dieser Außendienstmitarbeiter ist die Wohnung anzusehen, da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden.

    Die Arbeitnehmer suchen den Firmenstandort nur durchschnittlich einmal monatlich auf und verrichten dabei keine Innendiensttätigkeiten.

    Liegt bei diesen (gelegentlichen) Fahrten der Außendienstmitarbeiter vom Wohnort (als Arbeitsstätte anzusehen) zum Firmensitz angesichts der Rechtsprechung des OGH (22.10.2009, 8 ObA 60/09w), wonach bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters von dessen Wohnort zum Firmensitz des Arbeitgebers generell keine Dienstreise vorliegt, eine Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 vor bzw. handelt es sich um berufliche Fahrten (bei Verwendung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges) und können somit für diese Fahrten steuerfreie Kilometergelder und Diäten ausbezahlt werden?

    Nach § 26 Z 4 EStG 1988 liegt, wenn ein Arbeitnehmer an verschiedenen Standorten tätig werden muss und dem Arbeitnehmer an diesen verschiedenen Standorten auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bei Fahrten zu bzw. zwischen diesen Standorten keine Dienstreise vor.

    Die Rechtsprechung des OGH (22.10.2009, 8 ObA 60/09w), wonach bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters von dessen Wohnort zum Firmensitz des Arbeitgebers generell keine Dienstreise vorliegt, stellt nur auf den kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff (KV für Angestellte) ab und ist für den Dienstreisebegriff des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht maßgebend.

    Die Rechtsprechung (zB VwGH 03.07.1990, 90/14/0069) bringt zum Ausdruck, dass bei Reisenden, die sich dauernd unterwegs befinden und ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen ist, sondern als Arbeitsstätte ist jener Dienstort anzusehen, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird, also die Wohnung des Arbeitnehmers. Nur in jenen Fällen, in denen ein Außendienstmitarbeiter regelmäßig auch am Betriebssitz des Arbeitgebers tätig wird, liegt für den Arbeitnehmer (Außendienstmitarbeiter) eine weitere Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers vor (VwGH 30.11.1993, 90/14/0136).

    Das heißt, es ist zu prüfen, wo der Arbeitnehmer für den Fall, dass er keinen Außendienst versieht, regelmäßig tätig wird (VwGH 24.04.2001, 96/13/0152).

    Auch bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen, wird die Wohnung des Arbeitnehmers als dessen Arbeitsstätte angesehen und werden die Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich als Dienstreisen anerkannt (siehe LStR 2002 Rz 703 bzw. 10703a).

    In analoger Auslegung der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 müssten daher auch bei Außendienstmitarbeitern, die nur gelegentlich zu Schulungszwecken zum Firmensitz des Arbeitgebers fahren und dort auch über keinen Arbeitsplatz verfügen, Dienstreisen im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegen.

    Hinsichtlich allfälliger Tagesgelder ist zu beachten, dass bei nicht täglicher Rückkehr an den Familienwohnsitz ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsteht (LStR 2002 Rz 721), anderenfalls nach einem Zeitraum von 5 oder 15 Tagen (LStR 2002 Rz 715 ff).

    Die Häufigkeit der Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz hat grundsätzlich keine unmittelbare Bedeutung auf die Begünstigung der Fahrtkosten. Hält sich der Dienstnehmer jedoch häufig am Sitz der Firma auf, ist dies allerdings ein Hinweis, dass sehr wohl eine Arbeitsstätte am Sitz der Firma gegeben ist und tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen (vgl. LStR 2002 Rz 10703a).

    Noch eine Randbemerkung von mir:
    Interessanterweise wäre lt. RZ 10703a ein Aufsuchen des Dienstortes zu einer „Besprechung“ unschädlich (d.h. es wäre eine „Dienstreise“), lt. VwGH-Judiktur ist es aber eine „Privatfahrt“.
    In dieser RZ findest du auch die Antwort auf die Frage der Entfernung (ist egal).

    LG

    als Antwort auf: Datenschutz des Arbeitnehmers #24016

    Hallo Jana!

    Bin zwar kein Spezialist aus diesem Bereich, ich wäre aber mit Auskünften gegenüber Dritten, was meinen Mitarbeiter betrifft, extrem vorsichtig.
    In deinem Fall würde ich nur mit Zustimmung des Mitarbeiters dessen Daten weitergeben!

    Sieh dir mal den § 15 Datenschutzgesetz an:
    http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597

    LG

    als Antwort auf: Vertreterpauschale #24017

    Hallo Stephanie!

    Nein, nein, die Pauschale nebenbei ist möglich!

    LG

    als Antwort auf: Urlaub bei Wechsel Voll- auf Teilzeit #24183

    Hallo Brigitte!

    Du siehst das richtig. Er hält an dieser „wertneutralen“ Umrechnung fest.

    Ich würde aber an deiner Stelle trotzdem (wahrscheinlich) so weiter machen wie bisher, denn ich hatte in den letzten beiden Jahren viele Seminare, wo mir die TeilnehmerInnen (die auch den Urlaub auf Stundenbasis abrechnen) bestätigt haben, dass sie noch nie Probleme deswegen mit ihren MitarbeiterInnen bzw. GPLA hatten.

    Eigentlich ist die momentane Situation so richtig erschreckend: Wenn die Arbeitszeit runtergeht, dann dürfen wir auf Grund des EuGH den „erworbenen“ Urlaub nicht reduzieren, wenn die Arbeitszeit aber raufgeht, dann müssen wir lt. OGH auch den Urlaub „aufwerten“.

    Meine (vielleicht nicht so wichtige) Randbemerkung dazu: Ich finde ja, dass die stundenweise Berechnung die absolut fairste Methode wäre. Leider hat sich der OGH da aber eben sehr negativ geäußert.

    LG

    als Antwort auf: Ansprüche Karenzunterbrechung #24265

    Hallo Stephanie!

    Diese Form der „Karenzteilung“ ist mir unbekannt – mE ist das gar nicht möglich!

    Ansonsten würde bei einem „Urlaub“ sämtliche Entgelte zustehen, also neben dem Gehalt auch der Sachbzezug (in Geld abgegolten) und die Provisionen.

    LG

    als Antwort auf: Altersteilzeit #24178

    Hallo Karin!

    Wenn die Überzahlung „bei normal beschäftigten DN“ aufrecht bleibt, ist es auch so bei deinem Altersteilzeitler.

    LG

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