Roland

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  • als Antwort auf: Pendlerpauschale #24006

    Hallo Brigitte!

    Ich würd’s schon tun (die DN darüber informieren, dass es eine Neuregelung gibt).
    Somit kannst du dein „Problem“ gleich „miterschlagen“.
    Ob der DN zwischendurch kontrollieren muss, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, kann ich dir nicht sagen, glaube ich aber eher nicht (wenn das FA „draufkommt“, muss er eh zahlen …).

    LG

    als Antwort auf: Berechnung SZ #24003

    Hallo Daniela!

    Wenn nicht irgendwo eine Vorschrift existiert, wie man’s aliquot berechnen muss, schaut die Berechnung wie folgt aus (ist eine von mehreren möglichen Lösungen, für mich aber die fairste), wenn der Monatslohn die Basis ist:

    UB aliquot: 1.381,76 : 366 (weil heuer ein Schaltjahr ist, sonst 365) x 17 (da 6 KT im März und 11 im April) = 64,18
    Für die aliquote WR gilt selbiges.

    LG

    als Antwort auf: Elternteilzeit im Schichtbetrieb #23999

    Hallo Sonja!

    Eine Judikatur gibt es dazu, erschienen in der PV-Info März 2007::

    PV-Info 3/2007, 35

    Themen:
    Urlaub, Pflegefreistellung, Dienstverhinderung, Karenz, Sonderfälle von Teilzeitarbeit > Unterbrechungen > Elternteilzeit

    Erste Entscheidungen zur Elternteilzeit
    Mag. Christa Kocher
    Seit 1. 7. 2004 besteht für Eltern zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren oder bei gleicher Stundenanzahl die Lage der Arbeitszeit an die Bedürfnisse der Kinderbetreuung anzupassen (= Elternteilzeit). Dass dies in der Praxis nicht immer einvernehmlich mit dem Dienstgeber geschehen kann, war zu erwarten. Die nachstehenden Entscheidungen (in allen war der sog „große Anspruch“ gegeben und der Dienstgeber Kläger) zeigen zumindest eines ganz deutlich: Muss durch das Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen werden, so wird jede Entscheidung letztlich zur Einzelfallentscheidung, die für die Praxis bestenfalls eine Entscheidungshilfe ist, durch die sich aber keine genaue Vorhersage treffen lässt.

    Sachverhalt
    Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Wien vom 3. 12. 2004, 34 Cga 199/04i
    Die Dienstnehmerin, Abteilungsleiterin einer Marketingabteilung, beantragte Elternteilzeit im Ausmaß von 8 Wochenstunden, jeweils Donnerstag 9.30 bis 18 Uhr. Der Dienstgeber lehnte dies ab und bot mit Verweis auf die Tätigkeit als Abteilungsleiterin Elternteilzeit im Ausmaß von 32 Wochenstunden (Mo – Do) an.

    Entscheidung
    Laut ASG sind die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen, und derartige Interessen liegen insbesondere dann vor, wenn die Teilzeitbeschäftigung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Beeinträchtigung, insbesondere die Aufnahme von Ersatzkräften, nicht möglich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. Durch die bereits erfolgte Aufnahme von Ersatzarbeitskräften und die Umstrukturierungsmaßnahmen signalisierte der Dienstgeber eindeutig, dass es ihm möglich war, Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung durch den Abgang der Klägerin zu setzen. Dass damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden waren, wurde nicht behauptet. Die Interessen der Dienstnehmerin an der persönlichen Betreuung ihres Kindes überwiegen.

    Sachverhalt
    LG Wels vom 5. 4. 2005, 10 Cga 11/05g
    Die Dienstnehmerin einer Handelskette begehrte Elternteilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden, ausschließlich vormittags. Dagegen brachte der Dienstgeber Klage ein und begehrte eine flexible Lagerung der Arbeitszeit (verteilt auf Mo – Sa, 8.00 – 18.00 Uhr), wobei die genaue Lage der Arbeitszeit 4 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden sollte. Der Dienstgeber hat ca 4.000 Mitarbeiter, die Hälfte davon in Teilzeitbeschäftigung. Er brachte vor, dass er während der gesamten Öffnungszeiten Personal zur Verfügung haben und eine Bevorzugung dieser einen Dienstnehmerin hintanhalten wolle.

    PV-Info 3/2007, 36Entscheidung
    Das Gericht wies das Klagebegehren ab. Es prüfte unter den gleichen Gesichtspunkten wie das ASG Wien und kam zu dem Ergebnis, dass die Ungleichbehandlung als Ausfluss des MSchG erlaubt sei und Nachteile aufgrund der fixen Zeiten der Dienstnehmerin durch die Einstellung von mit wenigen Stunden beschäftigten Ersatzkräften begegnet werden kann; die Kosten wären dadurch nicht übermäßig. Würde aber die Dienstnehmerin flexibel eingesetzt, wäre neben dem Kindergarten eine zusätzliche Betreuung nötig. Dies würde zu organisatorischen Schwierigkeiten und zu erhöhten Kosten führen, was der Intention des Gesetzes , nämlich die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie , widersprechen würde. Die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen, eine flexible Arbeitszeiteinteilung ist ihr nicht zumutbar.

    Sachverhalt
    LG Graz vom 21. 7. 2006, 38 Cga 96/06i
    Die Dienstnehmerin, die vor der Geburt ihres Kindes als Vollzeitbeschäftigte in Wechselschicht gearbeitet hatte, begehrte Elternteilzeit in der Form, nur mehr die Vormittagsschicht machen zu wollen, ohne Reduzierung der Arbeitszeit. Der Dienstgeber lehnte diesen Wunsch ohne ein Gegenangebot ab. Er begründete dies damit, dass sich kein Mitarbeiter nur für die Nachmittagsschicht bereitfand. Es wären daher die Kündigung eines Mitarbeiters und das Anlernen eines neuen Mitarbeiters (Anlernkosten: € 18.000,–) nötig. Weiters müsste ein neues Schichtmodell samt neuer Urlaubsregelung eingeführt werden.

    Entscheidung
    Obwohl der Dienstgeber keinen Gegenvorschlag einbrachte, wurde dem Klagebegehren stattgegeben, und die Dienstnehmerin musste weiterhin 38,5 Stunden in Wechselschicht arbeiten, da die Interessen des Dienstgebers überwiegen.

    Auswirkungen auf die Praxis
    Wie aus den beiden ersten Entscheidungen ersichtlich, stellen die Gerichte eher ein Überwiegen der Dienstnehmerinteressen fest, dem Dienstgeber dagegen werden Umstrukturierungsmaßnahmen, Einstellung von Ersatzkräften, zusätzliche Kosten usw zugemutet. Daher sollte man als Dienstgeber einen für das Unternehmen, aber auch für den betreffenden Elternteil noch akzeptablen Vorschlag zur Teilzeit unterbreiten. Muss der Prozessweg beschritten werden, so tut man gut daran, ein bereits „Kompromiss signalisierendes“ Modell zu präsentieren, da das Gericht nur die Möglichkeit hat, sich für einen der beiden Vorschläge zu entscheiden, eine Zwischenlösung gibt es nicht (anders beim „kleinen Anspruch“, bei dem die Elternseite als Kläger auftritt). Auch sollte man sich auf die Entscheidung des LG Graz, wonach man den Prozess auch ohne Gegenvorschlag gewinnen kann, nicht zu sehr verlassen. Das Urteil war im Anlassfall zweifellos gerechtfertigt (Schichtarbeit), PV-Info 3/2007, 37widerspricht aber doch dem Gesetzeswortlaut (§ 15k MSchG: „… hat der Dienstgeber … die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen … der Teilzeitbeschäftigung zu klagen “).

    Ein Instanzenzug ist im Verfahren nicht vorgesehen (was laut OGH sachlich gerechtfertigt ist). Lässt man sich als Dienstgeber auf ein Verfahren ein, ist es daher wichtig, ein umfangreiches Vorbringen zu erstatten, warum das von der Dienstnehmerseite vorgeschlagene Modell im Unternehmen nicht möglich ist (Organisation, Arbeitsablauf, Sicherheit im Betrieb, Kosten, betriebswirtschaftliche Unmöglichkeit).

    LG

    als Antwort auf: Sonderzahlung – Sachbezüge #23994

    Hallo!

    Wie (fast) immer: Es kommt auf die Textierung im KV an.

    Sollte im KV z.B. von „Entgelten“ als SZ-Basis die Rede sein, ist der SB mE sehr wohl auch in die SZ mit einzubeziehen.
    Wenn allerdings vom „Gehalt“ die Rede ist, dann keine Einbeziehung.

    LG

    als Antwort auf: Jahresprämie #23997

    Hallo Sandra!

    Wieder mal geht’s um die „Formel 7“.
    Da aber nichts vereinbart wurde, ist keine „Sechsteloptimierung“ möglich und die Prämie (angenommen für das KJ 2011)
    – in der SV (eher) als SZ zu behandeln (kenne deine Verträge nicht, sie scheint aber wiederkehrend zu sein), richtigerweise aufrollend fürs Vorjahr, wobei meistens von den GKK auch die Abrechnung im heurigen Jahr akzeptiert wird und
    – in der LSt ein Sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 + 2 (keine Nachzahlung, da ja nicht verspätet bezahlt wurde).

    LG

    als Antwort auf: langer Krankenstand #23990

    Hallo Brigitte!

    Sehr gerne!

    LG

    als Antwort auf: freiwillige Nachtzulage #23992

    Hallo friedl!

    Kein Anspruch lt. KV gemäß OGH 8 ObA 32/11f vom 29. Juni 2011.

    Wenn du ihn freiwillig bezahlst, sehe ich trotzdem Steuerfreiheit bei Erfüllung der üblichen Bedingungen.
    Siehe dazu „großer“ Ortner, Kapitel 19.3.2.2.2.!

    LG

    als Antwort auf: langer Krankenstand #23988

    Hallo Brigitte!

    Das Gehalt ist bereits ab 24.3. zu bezahlen!

    LG

    als Antwort auf: Einstufung Praktikum #23987

    Hallo Daniela!

    Ja, das denke ich mir auch so, denn die „echten“ Ferialpraktikanten (ohne Weisungsgebundenheit) sind eine „aussterbende Rasse“.

    LG

    als Antwort auf: Gesetzl. und freiw. Abfertigung – Elternteilzeit #23991

    Hallo Gabi!

    Nachfolgend ein Auszug aus der RZ 1088 LSt-RL:

    Hat das Dienstverhältnis länger als zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst,
    Ausbildungsdienst bei Frauen, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, ist die Beurteilung von dem Zeitraum zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind.

    Leider findet sich in dieser Aufzählung nicht die Elternteilzeit.
    Es würde aber einiges dafür sprechen, wie in der RL beschrieben vorzugehen.
    Vorsichtshalber würde ich aber eine schriftliche Anfrage ans FA richten.

    LG

    als Antwort auf: Taggeld Bau #24369

    Hallo Viktoria!

    Auch wenn ich kein „Bauspezialist“ bin:
    Was sieht der KV an Fahrkostenvergütung vor?
    Wenn keine, dann Antrag auf PP möglich.

    LG

    als Antwort auf: Einstufung Praktikum #23985

    Hallo Daniela!

    Kommt viel drauf an, ob es sich um ein „Plichtpraktikum mit Weisungsgebundenheit“ oder um ein „Plichtpraktikum ohne Weisungsgebundenheit“ handelt.

    Im ersten Fall handelt es sich arbeitsrechtlich um einen Dienstnehmer mit Anspruch auf Entlohnung – wenn dein KV dazu keine Sonderbestimmung (oder ev. sogar einen Ausschluss) enthält, wirst du ihn so behandeln müssen wie einen anderen Dienstnehmer auch.

    Im zweiten Fall handelt es sich NICHT um einen arbeitsrechtlichen Dienstnehmer, daher keine KV-Anwendung, kein Entgeltanspruch, Taschengeldgewährung ist aber möglich.

    LG

    als Antwort auf: Urlaubsverbrauch nach Mutterschutz #24339

    Hallo Brigitte!

    Sehr gerne!

    LG

    als Antwort auf: Text in Vormerkung #24341

    Hallo Daniela!

    Nein, das darf die Bank schlicht und ergreifend nicht verlangen.
    Du hast auch keine Verpflichtung, die Bank zu informieren (außer ihr habt euch vertraglich dazu verpflichtet), wenn ein nachrangiger Gläubiger zum Zug kommt.

    Zu Gunsten der Bank wird erst einbehalten, wenn (u.A.) z.B. ein Verwertungsanspruch bei dir einlangt.

    LG

    als Antwort auf: Urlaubsverbrauch nach Mutterschutz #24340

    Hallo Brigitte!

    Zu Frage 1: Klarer Fall, die Feiertage müssen bezahlt werden (respektive halt die Feiertage dürfen den Urlaub nicht reduzieren).

    Zu Frage 2: Grundsätzlich ist beides möglich: Entweder Resturlaub vor Karenzantritt verbrauchen (nach dem Mutterschutz) oder aufheben für nach der Karenz. Auch eine Teilung ist mE absolut möglich. Aber innerhalb der Karenz und nach dem KBG-Bezug, wenn also die Karenz länger andauert als der Bezug von KBG, ist diese Variante nicht möglich!

    LG

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