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Hallo Hubert!
Eindeutig eine 68/1-Überstunde.
Siehe § 68 Abs. 6 EStG:
(6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.
LG
Hallo Birgit!
„Normalerweise“ hat die AK in solch Fällen Recht.
Daher gilt für dich bei Bezahlung der UEL:
SV: Aufrollung ins Vorjahr mit Verlängerung Pflichtversicherung
LSt: Je nachdem, ob es zu einem Verfahren kommt oder nicht, sind die Varianten Nachzahlung oder Vergleich möglich (siehe dazu LSt-RL RZ 11103).Daher: Keine neuerliche Anmeldung, allerdings hast du dann einen „eigenen“ L16 im KJ 2012.
LG
Hallo Birgit!
Befristung = sachlich gerechtfertigt, da im Interesse der Arbeitnehmerin.
Meldung ans AI würde ich machen.
Wenn sie in den vorzeitigen Mutterschutz geht (Bestätigung Amts- oder AI-Arzt), hat sie Anspruch auf Wochenhilfe / GKK.
LG
Hallo Angie!
Ja, Gott sein Dank!!!
Sehr gern geschehen.LG
Hallo Peter!
Von der Ferne schwierig zu beurteilen.
Es kommt auf das Vertragsverhältnis an – wurde dieser Jemand auf Basis Dienstvertrag, freier DV oder Werkvertrag beschäftigt?
Sollte es tatsächlich eine (steuerliche) „Selbständigentätigkeit“ sein, dann würden die 730,– gelten.LG
Hallo Conny!
„BV“ könnte ich ja noch mit „Betrieblicher Vorsorge“ erklären.
Aber „ZS“????? vielleicht Zwischensumme, hihi (nana, Scherz beiseite, leider keine Ahnung).
im Google habe ich dafür „Bank-Verlag Zahlungssysteme“ gefunden – das wirds wohl nicht sein.LG
Hallo Angie!
Du musst die Pfändung der Unterhaltsmasse auf alle 4 Kinder aufteilen (= rangunabhängig!).
Aber nicht einfach durch 4 dividieren, sondern auf Grund der Höhe der monatlichen Forderung (= laufender Unterhalt) eine „Verteilungsrechnung“ machen:
z.B.
1. Kind lfd. Unterhalt = 400,–
2. Kind lfd. Unterhalt = 300,–
3. + 4. Kind jeweils lfd. Unterhalt = 250,–Summe lfd. Unterhalt daher 1.200,–
Angenommen pfändbarer Betrag (Unterhaltsmasse) = 600,– –> 50% des gesamten laufenden Unterhalts, also werden auch 50% der Forderung befriedigt. Somit bekommt
das 1. Kind 200,–
das 2. Kind 150,–
das 3. + 4. Kind je 125,–Bitte nicht übersehen, dass bei der Unterhaltsexekution nunmehr die 3 Kinder nicht mehr beim Existenzminimum berücksichtigt werden dürfen.
Alles klar?
LG
Hallo!
Im Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung, Frage 19, findet sich in der Antwort ein Hinweis auf deine Frage.
Ich stelle die wichtigste Textpassage hier rein:Die Werte für den Kalorienverbrauch, welche aus der Berufsliste 1 bzw. 2 hervorgehen, basieren auf einem 8-Stunden-Tag. Für das Vorliegen von Schwerarbeit iSd § 1 Abs. 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung ist erforderlich, dass zumindest während der Normalarbeitszeit Schwerarbeit erbracht wird. In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezüglichen Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages Bedacht zu nehmen.
LG
Hallo!
Du brauchst unbedingt eine „formelle“ Auflösung.
Bezüglich des „Beweises“: § 23a Abs. 1 AngG:
(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
d) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder
e) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
2. wegen Inanspruchnahme einer
a) Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b) vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.
LG
Hallo Peter!
Was war denn das Klagsbegehren?
LG
Hallo!
Ganz einfach – Bei mindestens 10jähriger Dienstzeit steht die Abfertigung trotz Selbstkündigung zu (manchmal lt. KV auch bei niedrigerer Dienstzeit)!
Ansonsten, wenn man’s nicht erreicht hat (was mittlerweile schon sehr selten ist), wäre ja eine einvernehmliche Lösung möglich.LG
Hallo Karlo!
Grundsätzlich wäre er neben der Kommunalsteuer auch DB- und DZ-pflichtig, jedoch greift hier die „60er-Befreiung“.
D.h. es ist nur die Kommunalsteuer abzuführen.LG
Hallo Daniela!
Ohne den KV angesehen zu haben, ist eines klar:
Steuerlich kannst du immer nur pro angefangene Stunde 1/12 vom steuerlichen Satz von 26,40 abgabenfrei abrechnen (oder gekürzt: EUR 2,20 pro Stunde). Bei einer Dienstreise von mehr als 11 Stunden daher den vollen Satz.
In deinem Beispiel sind es 9/12 von 26,40 = 19,80.
Der Rest auf 26,40 ist dann pflichtig.Siehe § 26 Z4 lit. b) EStG.
LG
Hallo Chriss!
Da das J/6 EUR 2.100,– nicht überschreitet, kommt die Freigrenze zur Anwendung – keine LSt bei der SZ!
Sechstelüberhang hast du natürlich auch.
LG
Hallo Mimi!
Sehr gern geschehen.
LG
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