Roland

Verfasste Forenbeiträge

Ansicht von 15 Beiträgen – 2,056 bis 2,070 (von insgesamt 2,327)
  • Autor
    Beiträge
  • als Antwort auf: ÖBB Vorteilscard = Sachbezug ??? #18676

    Liebe Forum-Familie!

    Dazu aus den LSt-RL die RZ 222c:

    Die Übergabe einer Jahresnetzkarte (zB ÖsterreichCard der ÖBB), die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt von vornherein einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der mit dem üblichen Mittelpreis am Verbrauchsort (§ 15 Abs. 2 EStG 1988) anzusetzen ist.
    Das ist jener Wert, den jeder private Konsument für die Jahresnetzkarte zu zahlen hat.
    Kostenersätze des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Kosten für allfällige berufliche Fahrten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei können je nach Dauer der Reise und der dafür zurückgelegten Fahrten die Kosten zum jeweils günstigsten Tarif (Einzelfahrscheine, Wochen-, Monatskarte), höchstens jedoch bis zur Höhe
    des steuerpflichtigen Sachbezuges berücksichtigt werden.
    Verbietet der Arbeitgeber die private Verwendung der Jahresnetzkarte, dann liegt nur dann kein Sachbezugswert vor, wenn dieses Verbot entsprechend kontrolliert wird (siehe Rechtsprechung zur Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ, Rz 177). Eine derartige Kontrolle ist gegeben, wenn die Jahresnetzkarte nur für dienstliche Fahrten ausgefolgt und anschließend wieder nachweislich hinterlegt wird.
    Werden bei der Bereitstellung von Netzkarten für innerstädtische Verkehrsmittel, bei denen die Einzelfahrten immer den gleichen Preis ausmachen, zumindest 25 Dienstfahrten pro Kalendermonat im Jahresdurchschnitt nachgewiesen und dafür keine Kostenersätze gezahlt,
    so ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung kann auf die Bereitstellung einer Jahresnetzkarte (z.B. ÖsterreichCard der ÖBB) nicht angewendet werden, weil bei Netzkarten für innerstädtische Verkehrsmittel die Einzelfahrten immer den gleichen Preis ausmachen, die Summe der Dienstfahrten jeweils den Wert der Jahreskarte abdeckt und die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist (siehe auch Rz 714).

    Schöne Grüße (und endlich gute Nacht!)

    als Antwort auf: Freiwillige Tätigkeiten am Dienstzettel #18957

    Hallo Braun!

    Bin da jetzt (bezüglich der freiwilligen Tätigkeit) ziemlich auf der Leitung gestanden.
    Deine Frage ist sehr schwierig zu beantworten.
    Ich habe heute mit einer Kursteilnehmerin von mir gesprochen; sie war beim Roten Kreuz und hatte auch so einen Passus im Dienstvertrag.

    Meine Ansicht dazu wäre folgende (leider wirklich nur eine persönliche Meinung von mir, ohne fundierte Literatur etc.):
    Da bei solchen Tätigkeiten eine gewisse Mindestdienstzeit abgeleistet werden muss und dafür (wenn auch nur ein sehr geringes) Entgelt gebührt, kann der DG mE diesen Passus schon im DV einbauen, weil er davon ausgeht, dass der DN dann nicht mehr ihm die „volle Arbeitskraft“ zur Verfügung stellt (stellen würde).
    Anmerkung: Recht sozial ist das halt nicht! 🙁

    Hoffe, dass du damit etwas anfangen kannst und wünsche noch ein schönes Wochenende!

    als Antwort auf: Pkw-Sachbezug schließt Pendlerpauschale nicht aus!? #18980

    Hallo Ingrid!

    Du hast das ganz richtig begriffen – alle DN mit PKW-SB anschauen, fiktiven Fahrtkostersatz (tatsächliche Kosten des Massenbeförderungsmittels oder € 0,09 pro km) bei der SV abzugsfähig!

    LG und schönes Wochenende!

    als Antwort auf: Anrechnung Vordienstzeiten und Umstellung auf Kalenderjahr #18982

    Hallo Toni!

    Ich bin auch der Meinung, dass erst im Jahr 2008 der erhöhte Urlaubsanspruch gilt, weil ja der überwiegende Teil des Arbeitsjahres im KJ 2008 ist.

    Du hast ja die entscheidende Textstelle aus dem UrlG angesprochen:

    § 2/(4) Z2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt;

    LG und schönes Wochenende!

    als Antwort auf: Kilometergeldbezug bei teilweiser Kostenübernahme durch DG #18975

    Servus Wolfi!

    Ich bin da ganz deiner Meinung.
    Kosten für die Versicherung = steuer- und sv-pflichtig.
    Dadurch kann auch mE keine Kürzung der Steuerfreiheit des km-Geldes erfolgen.
    Wollte mich diesbezüglich noch absichern und habe schon einen Hinweis in einer Fachliteratur gefunden, und zwar im SWK-Sonderheft vom September 2005 (Eduard Müller – Reisekosten in der Praxis, Seite 31).
    Da heißt es:
    „Bezahlt der Arbeitgeber Prämien zu einer KFZ-Haftpflichtversicherung für ein arbeitnehmereigenes KFZ, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine KFZ-Kaskoversicherung stellen dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt ist. Ist jedoch der
    Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Steuerpflicht entsteht in derartigen Fällen erst dann, wenn im Schadensfall Ersätze aus dieser Versicherung geleistet werden.“
    (Entnommen aus RZ 664 LSt-RL).

    Dann führt er ein Beispiel an:

    „Ein AD-Mitarbeiter, der mit seinem eigenen PKW die DR bestreitet, erhält von seinem AG für diese Fahrten das amtliche Kilometergeld ersetzt. Zusätzlich schließt der AG für das KFZ seines AN eine Vollkaskoversicherung ab, aus der im Schadensfall direkt an den AN geleistet wird. In diesem Fall stellen die vom AG bezahlten Kaskoprämien für den AN voll steuerpflichtige Bezüge dar. Erfolgt die Prämienzahlung monatlich, liegt ein lfd. Bezug vor (Versteuerung nach Tarif); andernfalls (viertel-, halb-, oder jährliche Prämienzahlung) ist von einem sonst. Bezug auszugehen, der mit dem festen Steuersatz von 6% unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung zu versteuern ist.

    Ist im obigen Bsp. als Begünstigter im Kaskovertrag der AG genannt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Lohneinkünften des AN. Kommt es dann allerdings zu einem Schadensfall und gibt der AG die Versicherungsleistung (ganz oder teilweise) an den AN weiter, stellt diese Zahlung einen steuerpflichtigen sonst. Bezug dar (Versteuerung mit 6% unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung). Trifft den AN am Unfall kein oder nur ein geringfügiges Verschulden, können aber Werbungskosten vorliegen.“

    Soweit der Text.
    Glaube dann soweit, dass wir mit unserer Meinung im Recht sind.

    LG und schönes Wochenende!

    als Antwort auf: freie Dienstnehmer #18963

    Hallo Claudia!

    Muss mich leider korrigieren:

    Reisekostenersätze sind nur bis max. € 0,09 bzw. lt. Beleg sv-frei. Meine Fehlmeinung kam daher, weil ich die km-Gelder (€ 0,38 ) zur Gänze sv-frei ausbezahlt bekomme (das setzt sich im Gehirn fest!).
    Bin aber der festen Überzeugung, dass das unrichtig ist.

    Werde aber noch mit der GKK Rücksprache halten. Ergebnis stelle ich dann rein.

    LG

    als Antwort auf: Altersteilzeit #18948

    Hallo Lydia!

    Wenn der DN unter die „Hacklerregelung“ fällt (du hast dir den Stichtag sicher bestätigen lassen! – denn sonst wäre frühester Pensionsantritt nach der Übergangsregelung Frühpension der 1.1.2014), dann käme ich auf dasselbe Ergebnis.

    Bedenke aber bitte die großen Hürden bei der Blockzeitvereinbarung (Ersatzkraft zumindest in Freizeitphase, sonst wird’s teuer! – und ich sag‘ immer, wer weiß, was in 2 -3 Jahren ist?).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Unterhaltspfändung #18950

    Hallo Wilhelm!

    So weit ich die Frage jetzt richtig verstanden habe, reicht der pfändbare Betrag nicht aus, um die laufenden Unterhaltsforderungen abzudecken.

    Meiner Meinung nach müßte dann der Unterhaltsrückstand anwachsen bzw. neu begründet werden, sofern noch keiner da war.
    Habe zwar keinen derartigen Fall gehabt, kann mir aber lebhaft vorstellen, dass das öfters vorkommt. Ich würde auf eine Verständigung warten, dass die Forderung „angewachsen“ ist und dementsprechend die offene Forderung erhöhen.

    Vielleicht hat aber jemand praktische Erfahrung in diesem Fall und kann uns die Vorgangsweise schildern.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Kontrolle während Dienstfreistellung #18937

    Hallo Gudrun!

    In der ASoK 4/2001 (S. 111) ist dieser Beitrag, vielleicht nicht ganz so ausführlich wie im Buch, erschienen.

    Vielleicht hilft dir das weiter.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Freiwillige Tätigkeiten am Dienstzettel #18955

    Eine Entlassung ist gerechtfertigt, wenn z.B.

    § 27/(3) AngG: wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt.

    Die Frage, die sich zu diesem Thema stellt ist, was mit „freiwilliger Tätigkeit“ eigentlich gemeint ist ❓

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: § 26 Taggelder nicht am Lohnkonto – Strafe? #18972

    Hallo Martin:

    Im LST-Protokoll 2004 habe ich dazu auch nur folgende Info gefunden:

    „§ 76 EStG 1988 verlangt unter anderem, dass auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988) im Lohnkonto anzugeben sind. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, dass die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 EStG 1988 und die im § 26 EStG 1988 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. In der Praxis gibt es nun Bezüge bzw. Bezugsteile, die nicht auf dem Lohnkonto eingetragen werden, obwohl keine Genehmigung des Finanzamtes vorliegt, und deren Nichteintrag auch im Zuge von Außenprüfungen zu keinen Beanstandungen führt.“

    Was ist aber dann, wenn doch beanstandet wird ❓

    Liebe Grüße und noch schönen Abend

    als Antwort auf: freie Dienstnehmer #18961

    Hallo Claudia + Martin!

    Nachdem ich ja selbst ein „Freier DN“ bin, ganz klare Sache (so wie Martin geschrieben hat):

    Fahrkostenersatz ist sv-frei (sogar bis zur Höhe des amtlichen km-Geldes – also deutlich mehr als bei echten DN!!!), jedoch für den freien DN steuerlich unter den Einnahmen zu erfassen (im selben Atemzug kann er die km-Gelder aber auch wieder als Betriebsausgabe geltend machen – also [meist] ein Nullsummenspiel).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Sonderurlaub #18973

    Hallo Anna!

    Ich kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass das möglich ist – wenn er sich aber so sicher ist, soll er doch bitte seine Quellen nennen.

    Einzige Variante wäre wohl, in diesem Zeitraum möglichst viele Überstunden zu machen, die dann im nächsten Jahr als ZA konsumiert werden.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Eintritt am 2.2.07 #18944

    Hallo Claudschi!

    So leid es mir tut – die auswärtige PV hat richtig gerechnet.

    Eine zweite Möglichkeit gibt’s auch noch: 1.100 / 28 x 27

    Die beschriebene 2. Möglichkeit (von der AK) halte ich für unrichtig.

    Schöne Grüße

    Liebe Ingrid!

    Sehr gern geschehen. Wünsche nebst viel Erfolg beim „Intensivstudium“ auch noch ein schönes Wochenende!

    Schöne Grüße

Ansicht von 15 Beiträgen – 2,056 bis 2,070 (von insgesamt 2,327)