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23.3.2007 um 22:54 Uhr als Antwort auf: Altersteilzeit – Dienstnehmerkündigung während der Blockzeit #18929
Hallo Ingrid!
Sieh dir dazu bitte doch den Artikel „Vorzeitige Beendigung geblockter ATZ“ in der ASoK (9/2005, 283) an. Da geht’s zwar um eine DG-Kündigung (siehe OGH 9 ObA 96/04i), aber es wird auch auf eine DN-Kündigung eingegangen.
Für die sv-rechtliche Beurteilung habe ich dir aus der SOZDOK folgende Empfehlung hereinkopiert:
Aus den E-MVB AlVG-0002:
Häufig wird/wurde für die Altersteilzeit das „Blockzeitmodell“ vereinbart. Der Dienstnehmer arbeitet in der Regel während der Hälfte der vereinbarten Dauer voll weiter und nimmt während der anderen Hälfte Zeitausgleich. Endet nun ein solches Dienstverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer, so endet der Anspruch auf Altersteilzeitgeld ebenfalls mit dem arbeitsrechtlichen Ende. Es kommt weder zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung noch löst die Nachzahlung des nicht konsumierten Zeitguthabens eine Erhöhung der Beitragsgrundlage aus.Schöne Grüße
Hallo Gudrun!
Thomas Rauch (Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 5. Auflage 2006, Seite 196 – 198) hat zu diesem Thema (der Detektiv im Arbeitsrecht) einige interessante Ausführungen niedergeschrieben.
Da es sich bei dieser „Schwarzarbeit“ um eine konkurrenzierende Tätigkeit handelt, könnte das für den DN schon gefährlich werden, da damit der Entlassungsgrund gem. § 82 lit. e) Gewerbeordnung erfüllt ist.
Schöne Grüße
Hallo Peter!
Den Ausführungen von Willi bzw. Rainer ist nichts hinzuzufügen, daher nehme ich die Frage aus den „unbeantworteten Nachrichten“ heraus.
Schöne Grüße
Hallo Tina!
Nein, ein Vorstand ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn, da es sich dabei grundsätzlich um ein arbeitsrechtliches freies Dienstverhältnis handelt.
Daher kommt das Arbeitsrecht (u.a. das Urlaubsgesetz) nicht zur Anwendung.
Maximal wäre es möglich, mit dem Vorstandsmitglied die Anwendung einzelner arbeitsrechtlicher Vorschriften zu vereinbaren.Siehe dazu auch Ortner: PV in der Praxis, Seite 821 (Stand: 1.1.2006).
Liebe Grüße
Hallo Sylvia!
Also mir wäre keine Sonderregelung bekannt.
Daher SV laufend, LSt Sonst. Bezug gem. § 67/(1) und (2).
Schöne Grüße
Hallo Susanne!
Wenn es sich um einen GF handelt, der über 25% Beteiligung hält, würde ich das so nicht akzeptieren – besser man setzt stattdessen einen 20%igen Privatanteil von den in der GmbH angefallenen Kosten an.
Das ist gewiss ein gravierender Unterschied gegenüber der Methode mit Sachbezug.
Schau dir dazu bitte folgendes VwGH-Erkenntnis an:
VwGH 28.03.2000, 99/14/0302Das gilt übrigens dann auch für den BMW!!!
Sollte es sich um einen GF ohne Beteiligung oder mit bis max. 25% Anteil handeln, sehe ich keine Chance billiger davon zu kommen als mit dem halben Sachbezug (da ist die Finanz eh großzügig, sie könnte ja auch den vollen SB ansetzen, wenn z.B. keine Fahrtenbuch existiert!).
Schöne Grüße
Hallo Gerhard!
Freut mich, wenn ich dir helfen konnte.
Schöne Grüße (schon wieder fast zur Geisterstunde!!!)
Hallo Sissi!
Sehr gern geschehen.
Schöne Grüße
Hallo Sissi!
Rechnen müsste ich können:
Bei der KT-Regelung bleiben nur 2/12 für das Inland über (sind ja nur 9,5 Stunden in Summe am 26.2.)!
LG
Hallo Sissi!
Also da gibt es tatsächlich verschiedene Interpretationsmöglichkeiten.
Ich würde es aber so machen (Annahme: 24-Stunden-Regelung im Inland):
Gesamte DR = 1 voller Tag und 8 Stunden (8/12)
…. davon ADR Deutschland v. 26.2. 18.15 Uhr bis 27.2. 6 Uhr = 9 h 45 min. –> 2/3 Satz Deutschland
…. davon ADR Polen v. 27.2. 6 Uhr bis 27.2. 19.30 Uhr = 13 h 30 min. –> 1 voller Satz PolenRest für Inland = 0, da bereits alles im Ausland ausgeschöpft.
Verändern würde sich das Ergebnis noch, wenn im Inland Kalendertagsregelung gilt (noch 3/12 v. 26,40 für Inland).
M.E. liegt bei der Rückreise von Polen nach Deutschland bis zur Rückkehr Grenze Österr. eine DR nach Polen vor, weil Deutschland nur durchfahren wird. Könnte aber auch anders ausgelegt werden.(?)
Schöne Grüße
Danke, liebe Ingrid für die tolle Unterstützung.
Schöne Grüße
Hallo Ernst!
Rudolf Grafeneder hat dazu einen tollen Artikel in der neuen PV-Info (März 2007) verfasst.
Da steht alles drin, was du benötigst.
Schöne Grüße
Hallo Haydn!
Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
§ 69. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Das Problem könnte sein, dass das Gesetz „repariert“ wird, allerdings arbeitet man (angeblich) an einer „unbürokratischen“ Lösung, damit die GKK’s nicht mit Rückforderungsanträgen überhäuft werden.
Schöne Grüße
Hallo Gerhard!
Habe leider keinen Link zum Artikel, der mir vorliegt.
Ich habe dir aber die entscheidende Textstelle aus dem Judikat „rausgefischt“, und diese besagt eindeutig, dass nur ein OFFENER Urlaub eine Verlängerung bewirken kann!
Originaltext aus VwGH 2004/08/0065 vom 22.11.2006:
„Zudem haben im Beschwerdefall sämtliche in Rede stehenden Dienstverhältnisse durch Zeitablauf geendet. Eine gesetzliche Ermächtigung, im Kollektivvertrag ein „Arbeitsverhältnis … zu verlängern“, sieht lediglich Art. IX Urlaubsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 7/2001 vor. Von dieser wurde in Punkt 2. des Zusatzkollektivvertrages Gebrauch gemacht; diese Bestimmung ist aber nur auf im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche anzuwenden, die aber hier nicht vorliegen.“
Also, rein in die Berufung!
Durch diese Klarstellung des VwGH hat sich natürlich auch die Interpretation des Punktes 2 im Zusatz-KV verändert (also hat sich doch etwas verändert!).Hoffe, dass ich dir helfen konnte und übermittle
schöne Grüße
Hallo Iris!
Gern geschehen.
Schöne Grüße
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