Roland

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  • als Antwort auf: freiwilliges Jubiläumsgeld #18840

    Hallo Conny!

    In diesem Zusammenhang habe ich noch interessante Judikatur gefunden:

    VwGH 2002/13/0038 vom 19.04.2006.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Dienstjubiläum vorzeitige Auszahlung #18871

    Hallo!

    Noch ein interessantes VwGH-Judikat zu diesem Thema:

    VwGH 2002/13/0038 vom 19.04.2006.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Saisonverlängerung Gastgewerbe #18894

    Hallo Gerhard!

    Ich würde da ebenfalls mit dem Prüfer streiten, auch wenn das Gastgewerbe jetzt nicht zu meinen „Spezialitäten“ zählt.

    Ich habe eine Unterlage, die eindeutig besagt, dass nur dann eine Saisonverlängerung eintritt, wenn noch offene Urlaubstage vorhanden sind (ist ja eigentlich logisch!).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise #18919

    Hallo Sissi!

    Bevor ich da jetzt eine Antwort reinstelle, noch eine Frage dazu:

    Von 26.2. 18.15 Uhr bis 27.2. 6 Uhr war der DN ja in Deutschland.
    Hatte er dort dienstlich zu tun oder wurde das Land nur „durchfahren“ (ev. wegen früher Flugzeit nach Polen)?

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Dienstreisendefinition #18904

    Hallo Stefan!

    Leider habe ich bis dato mit den Bundesbeamten keine Erfahrung.

    Klingt aber sehr logisch, was du uns reingestellt hast.

    Schönen Abend und LG

    als Antwort auf: Ab wann rechne ich Diäten #18910

    Hallo !

    Mag. Gerhartl meint in diesem Artikel, dass sich der AN jene Zeit, die er normal als Wegzeit zur Arbeit gebraucht hätte, auch bei einer Dienstreise als Wegzeit (somit „privater“ Zeit und keine Reisezeit!) anrechnen lassen muss.

    Ich habe dir diese Textstelle reinkopiert:

    „Wegzeiten, das sind jene Zeiten, die der Arbeitnehmer für den Weg von zu Hause in die Arbeitsstätte und zurück aufwenden muss, sind keine Arbeitszeiten. Im Falle wechselnder Arbeitsstätten ist die Reisebewegung von zu Hause zu einer dieser Arbeitsstätten Wegzeit, die Reisebewegung zwischen den verschiedenen Arbeitsstätten hingegen Reisezeit. So fällt bspw. die Zurücklegung der Wege eines Busfahrers im Liniendienst zum jeweiligen Ausgangs- bzw. Endpunkt des Kurses in die Freizeit des Arbeitnehmers.

    Probleme treten auf, wenn der Arbeitnehmer die Reisebewegung nicht vom Dienstort, sondern vom Wohnort aus antritt.

    • Beispiel:

    Der Arbeitnehmer arbeitet in Wien und wohnt in St. Pölten. Zu einer Dienstreise nach Linz fährt der Arbeitnehmer nicht von Wien (fiktive Fahrzeit zwei Stunden), sondern von St. Pölten (tatsächliche Fahrzeit eine Stunde) weg. Die Fahrzeit vom Wohnort (St. Pölten) zum Dienstort (Wien) beträgt ebenfalls eine Stunde.

    M. E. wird man in diesen Fällen als Reisezeit die (allfällige) Verlängerung der Dauer der Reisebewegung (vom Wohnort aus) im Vergleich zur fiktiven Wegzeit (vom Wohnort in den Dienstort) ansetzen müssen. Im obigen Bsp. bedeutet das daher, dass der Arbeitnehmer dadurch, dass er die Reise vom Wohnort aus antritt, nicht länger unterwegs ist als bei Zurücklegung der Wegzeit von zu Hause in den Dienstort (die unstrittig zur Freizeit zählt), sodass m. E. die Fahrzeit von St. Pölten nach Linz nicht Reisezeit, sondern Freizeit ist. Fährt derselbe Arbeitnehmer von St. Pölten aus nach Graz (Fahrzeit eineinhalb Stunden), so ist als Reiszeit daher m. E. eine halbe Stunde anzusetzen.“

    So weit der Text aus der ASoK.

    Mir war das ehrlich gesagt auch neu, dass solche Zeiten praktisch ins „Privatvergnügen“ fallen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Begründete Entlassung #18900

    Hallo Caro!

    Da es sich in diesem Fall um eine beharrliche Missachtung von Weisungen des Dienstgebers handelt, wäre wohl doch (wahrscheinlich) ein Entlassungstatbestand gesetzt.

    Außerdem verlässt ja der Arbeiter eigentlich unbefugt die Arbeit (oder putzt er den Wagen in seiner Freizeit ? 😉 )

    Natürlich weiß man im Vorhinein nie, ob nicht das Gericht diese Entlassung umdreht, daher würde ich in diesem Fall raten, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Zulagen (Nachtarbeit u.dgl.) als Abgeltung für Minusstunden #18888

    Hallo Ernst!

    Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht so ohne Weiteres vorstellen.

    Wird der AN nämlich vorzeitig „nach Hause geschickt, weil wenig los ist“ (und das könnte ich mir bei der Schichtarbeit lebhaft vorstellen), so hat der an sich arbeitsbereite AN einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB.

    Einen Ausgleich vom AN könnte ich mir in dem Fall vorstellen, wenn die Minusstunden durch ihn zu Stande gekommen sind, darüber würde ich aber eine konkrete Vereinbarung mit ihm treffen.

    Siehe dazu Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber Seite 88.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Ab wann rechne ich Diäten #18908

    Hallo Birgit!

    Entscheidender Satz aus § 26 Z4 EStG:

    Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

    Meiner Meinung nach ist es daher nicht richtig, die Diäten erst „ab Bahnhof“ zu berechnen, sondern bereits von zu Hause!

    Vielleicht liegt hier auch nur eine „Verwechslung“ mit der Arbeitszeit (bzw. Reisezeit) vor, darüber hat Mag. Gerhartl in der ASok 1/2007 einen interessanten Artikel verfasst.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Dienstreisendefinition #18901

    Hallo stevenson!

    Ich habe zwar einmal aus zuverlässiger Quelle gehört, dass zwar fieberhaft an einer Regelung „gebastelt“ wird, aber noch keine Informationen, wie das in Zukunft aussehen wird.

    Zur zweiten Frage: Da laut Eduard Müller (Seite 24 SWK Sonderheft Reisekosten in der Praxis, erschienen bei Linde im September 2005) auch die RGV eine lohngestaltende Vorschrift ist, sehe ich das auch so.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Geschäftsführerbezug + Umsatzsteuer #18906

    Hallo Susi!

    Entscheidende Textstelle aus den USt-Richtlinien RZ 184:

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH ist als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50% oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können (siehe zB VwGH 9.12.1980, 1666/79, 2223/79, 2224/79, und VwGH 18.9.1996, 96/15/0121). Aus
    Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft, somit als Nichtunternehmer, behandelt werden, sofern die GesmbH – bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregelung – hinsichtlich der Geschäftsführerentgelte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Der letzte Halbsatz gilt ab 1. Jänner 2007.

    Anmerkung: Neu ist die Einschränkung im letzten Halbsatz des vorletzten Satzes (sofern die GesmbH …). Dadurch sollen systemwidrige Steuervorteile bei Geschäftsführungen für unecht befreite Gesellschaften (z. B. Versicherungsvermittlungs-GmbH) vermieden werden.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: KV für Pharmazeuten #18867

    Hallo Alice!

    Leider kann ich dir in dieser Sache nicht weiter helfen.

    Ich empfehle, Kontakt mit der Apothekerkammer herzustellen, dort sollte dir (hoffentlich) jemand helfen können.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Saisonverlängerung Gastgewerbe #18892

    Hallo Gerhard!

    Es gibt 2 wesentliche Punkte im Zusatz-KV (Saisonverlängerung) im Gastgewerbe:

    1. Verlängerung von Arbeitsverhältnissen durch Zeitguthaben
    2. Verlängerung von Arbeitsverhältnissen durch Urlaubstage

    Den 1. Punkt hat sich der VwGH „zur Brust genommen“ und ihn als nichtig erkannt.
    Zeitguthaben am Ende des DV müssen daher ausbezahlt werden und führen NICHT zu einer Verlängerung des DV!
    Vorischt bei Auszahlung der Guthabenstunden: 50% Zuschlag lt. § 19e AZG.

    Bei Punkt 2 sollte sich durch das VwGH-Judikat nichts verändert haben.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Arbeitsunfall Neues Arbeitsjahr OGH Urteil vom August 06 #18891

    Hallo. liebe Forumteilnehmer!

    In beiden Fällen ist ein neuer Anspruch bei Beginn des neuen AJ (Toni) bzw. KJ (Lydia) gegeben.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Auszahlung von Quartalsprämien nach Jahreswechsel #18671

    Liebe KollegInnen!

    Ich habe auf eine ähnliche Anfrage von Claudia Troger vom 8.3.07 unter der Rubrik „lfd. Bezug“ geantwortet, vielleicht sind da ja auch für euch verwertbare Informationen dabei.

    Schöne Grüße

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