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Hallo Claudia!
Eine sehr prekäre Frage, auf die es (so glaube ich jedenfalls) keine Antwort geben kann, die mit Sicherheit korrekt ist. Literaturhinweise habe ich jedenfalls keine genauen gefunden (siehe dazu vielleicht großer Ornter Stand 1.1.2006, Seite 475 bzw. ab Seite 524).
In der LSt dürfte der Fall halbwegs klar sein: Es handelt sich grundsätzlich um einen „normalen“ Sonstigen Bezug (gem. § 67/(1) und (2) EStG) weil die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes willkürlich (auch wenn’s auf den ersten Blick nicht so aussieht) ist, da aber das DV bereits beendet ist, erfolgt die Versteuerung nach § 67/(10)!
In der SV ist der Fall wohl etwas schwieriger zu beurteilen; da jedoch der Anspruch bereits aus dem Vorjahr besteht, sehe ich die SV-Pflichtigkeit im Jahr 2006 (als lfd. Bezug oder SZ ist mir unklar – vielleicht lässt es sich so lösen, dass wenn Einmaligkeit vereinbart wurde als lfd. Bezug, wenn nicht als SZ???). Vielleicht könnte hier ein Spezialist deiner GKK Auskunft geben (schriftlich anfragen!).
Zusätzliche Beiträge sollten in diesem Fall ja vermieden werden können, weil DN ja über HBGL!
Aufpassen auf MV-Beiträge, wenn DN in der Abfertigung „Neu“ ist.Sicher keine allzu befriedigende Auskunft, hoffe aber trotzdem, dass die Info verwertbar ist.
Schöne Grüße
Hallo Chris!
Nachdem sich noch niemand zu Wort gemeldet hat, versuche ich es mit einer „Ferndiagnose“ aus OÖ.
Wie du treffend beschreibst, sind DV, bei denen der DN das 55. LJ überschritten hat, von der Entrichtung der Abgabe befreit.
§ 5 Wr. DAG besagt, dass für jeden DN und für jede angefangene Woche (Teilwoche) eines bestehenden DV € 0,72 zu entrichten sind.
Also meiner (naiven) Ansicht nach ist die letzte Woche, wo die Abgabe zu entrichten ist, jene Woche in der der 55. Geburtstag fällt.
Wie gesagt, nur eine Vermutung von mir, Anfrage ans Magistrat wäre wahrscheinlich zielführender.
Schöne Grüße
Hallo vsdg!
Siehe zu diesem Thema auch das (vorherige) Posting von KEA bzw. Sheila und die wie immer treffenden Ausführungen von Martin bezüglich SB PKW bei Wochenhilfe (ist im Prinzip derselbe Fall!).
Schöne Grüße
Hallo vsdg!
Lt. „großem“ Ortner (Stand 1.1.2006) Seite 338 sind Sachbezüge während eines beitragsfreien Zeitraums eines Krankenstandes nach Ansicht des HV-SVT BEITRAGSFREI zu behandeln (im Einzelfall ist eine Abstimmung mit dem jeweiligen KV-Träger erforderlich).
Auf Seite 342 folgt dann der steuerrechtliche Teil:
Es handelt sich hier auch weiterhin um einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem DV –> L16!Liebe Grüße
Liebe Frau Richtinger!
Nachdem ich ein (großes) Herz für meine ehemaligen KursteilnehmerInnen habe, wäre es für mich eine Ehre, Sie in dieser Angelegenheit unterstützen zu können.
Sie haben ja sicher noch meine e-mail-Adresse, kontaktieren Sie mich einfach und dann schauen wir, ob wir dieses Problem gemeinsam lösen können.
Mit lieben Grüßen
Roland Pühringer
Hallo Iris!
Auf keinen Fall würde ich aus Arbeitgebersicht das so akzeptieren.
Bei dieser Variante würde mE der Kündigungsschutz weiter bestehen und bei Selbstkündigung auch die halbe Abfertigung!Also besser wäre, einen unbezahlten Urlaub zu vereinbaren.
Hier sollte definiert werden, dass dieser im Interesse der AN erfolgt und daher auf sämtliche Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, unberücksichtigt bleibt.
Auch vereinbaren, dass in dieser Zeit keine SZ gebühren und auch der Urlaubsanspruch nicht mitwächst.Ein geeignetes Textmuster befindet sich im „großen“ Ortner (Stand 1.1.2006) auf der Seite 651.
Schöne Grüße
Hallo Sylvia!
Habe kürzlich wieder in den LST-RL geschmökert und doch noch etwas Passendes für dich gefunden:
RZ 76:
Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind zB Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie zB Chauffeure, Monteure, Innendienst bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten
Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser einen Arbeitnehmer einer Gruppe im obigen Sinne dar. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein (vgl. VwGH 5.5.1982, 3003/80; VwGH 18.10.1995, 95/13/0062). Die leitenden Angestellten eines Unternehmens sind daher keine Gruppe.
usw.Somit ändert sich aber auch nichts an meiner Einschätzung.
Vielleicht wäre noch denkbar, dass auch jene AN eine Gruppe von AN bilden, die einen Eintritt vor (DATUM) haben –> schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz richten!Schöne Grüße
Hallo!
Bitte sehr, gern geschehen.
Wäre es nicht möglich, den Betrag für die freiwillige Abfertigung einfach zu erhöhen?
LG und schönen Abend
Hallo!
Laut dem Artikel in der PV-Info Nr. 9/2006 (da ist auch ein Beispiel dabei!) führt auch bei bereits entgeltlosem Krankenstand der Beginn eines (fiktiven) neuen Arbeitsjahres zu einem neuen Anspruch.
Demgegenüber die Meinung der NÖ.GKK (DANKE für die Info!), dass nur dann ein neuer Anspruch im fiktiven neuen AJ entsteht, wenn der (halbe) KE-Anspruch noch nicht zur Gänze ausgeschöpft ist.
2 verschiedene Rechtsansichten also, und wir stehen wieder vor dem Problem, was wir machen sollen.
Ich tendiere ja eher zur Meinung des Autors der PV-Info, aber in der Praxis würde ich die Info der NÖ.GKK aufgreifen und danach handeln (es halt so „probieren“).
Ein weiterer Grund für meine Tendenz ist der folgende Auszug eines Artikels von Dr. Rauch, der sich in der ASoK 1/2007 (nochmals) sehr kritisch mit diesem Urteil auseinandersetzte:
„Die vom OGH vorgegebene Lösung führt zu völlig schrankenlosen (und letztlich bei jahrelangen Krankenständen geradezu absurden) Ansprüchen, indem nach einer Kündigung während eines dauerhaften Krankenstands mit dem fiktiven Beginn eines jeden Arbeitsjahres wieder ein neuer Krankenentgeltanspruch vom ehemaligen Arbeitgeber zu bezahlen ist. Entgegen der Meinung des OGH ist dies keinesfalls „ein wenig realistischer Extremfall“, sondern kommt in der Praxis immer wieder vor (u. a. auch bei der bewilligten Kündigung von begünstigten Behinderten).“Also dann, gutes Gelingen und schönen Abend!
Hallo!
So etwas Ähnliches hatten wir schon einmal (unter der Rubrik Sonderzahlung – weissco – vom 16.02.07).
Ich würde dringend empfehlen, so eine Zahlung als freiwillige Abfertigung abzurechnen. Vorteil = sv-frei, während so eine freiwillige Jubiläumsgeldzahlung pflichtig abgerechnet werden müsste.
Schöne Grüße
Hallo Marianne!
Also ich würde hier von einem gebrochenen LZZR ausgehen – 16 KT, außer es wurde irgendein Anspruch ausbezahlt, der den mon. LZZR begründet.
Liebe Grüße
Hallo!
OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 115/05k
Spricht der Arbeitgeber während eines Krankenstandes die Kündigung eines Arbeiters aus, entsteht bei fortdauerndem Krankenstand mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 5 EFZG, auch wenn das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon beendet ist.
Bei deinen beiden Varianten ist also ab 14.4.2007 ein neues Arbeitsjahr gegeben, daher neuer Anspruch auf EFZ (wobei mir zu Punkt 2 momentan keine Ideallösung einfällt, wie das richtig abgewickelt werden könnte).
Siehe dazu Artikel in der PV-info 9/2006 bzw. 11/2006 (wo diese OGH-Entscheidung doch „kritisch beleuchtet wird“.
Schöne Grüße
Hallo Doris!
Freut mich, dir geholfen zu haben.
Schöne Grüße
Hallo Doris!
Zu den pfändbaren Einkünften gehören auch die Sachbezüge.
Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für die Exekution jener Betrag VOR Abzug des Sachbezuges ist.
Dem Verpflichteten hat dann als Geldbezug (NUR) mindestens die Hälfte des „Allgemeinen Grundbetrages“ zu verbleiben (wenn sich das nicht ausgeht, ist der Pfändungsbetrag zu kürzen).Ist deswegen so, weil sich ein anderer Verpflichteter, der zum Beispiel keinen Dienstwagen (den er auch privat nutzen darf) hat, ein Auto von seinem „normalen“ Existenzminimum leisten muss.
Schönen Wochenstart und liebe Grüße
Hallo Anna!
Schaut so aus (dass ich nichts Besseres zu tun habe), aber manchmal geht’s halt nicht anders.
Schönes Wochenende!
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