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Also mein erster Gedanke bei deiner Frage war:
„Völlig egal, wie hoch die Sonderzahlungen sind, die Geringfügigkeit wird nur am laufenden Entgelt gemessen“.
Aber sie regt schon sehr zum Nachdenken an – habe mich daher auf die Suche gemacht und gefunden:Großer Ortner (Stand 1.1.2007), Seite 757: Bei der Feststellung der Geringfügigkeit sind SZ nicht mit einzubeziehen (E-MVB, 005-02-00-002).
Liebe Grüße und schönes Wochenende
Hallo Marianne!
Ist von hier aus sehr schwer zu sagen.
Ich habe aber aus berufenem Munde gehört, dass die Finanzer angehalten sind, jeden einzelnen Euro „rauszuquetschen“, wenn es irgendwie geht.Ich muss ehrlich sagen, dass ich mich dagegen wehren würde, wenn er mir diese Aufzeichnungen nicht akzeptiert (wäre ja wirklich Wahnsinn, wenn auf der Tour jeder einzelne Ort verzeichnet werden muss).
Wäre toll, wenn hier jemand seine/ihre Erfahrungen aus der Prüfungspraxis reinstellen könnte.
Liebe Grüße und schönes Wochenende
Hallo Brigitte!
Hatte gestern Abend ein Treffen mit einem Spitzenvertreter der OÖ. GKK.
Lustigerweise haben die eine Anfrage über einen ganz ähnlichen Fall hereinbekommen.Wir haben dann darüber diskutiert und folgendes festgestellt (dazu muss ich aber sagen, dass man jetzt alle Details deines Falles kennen müsste, um eine qualifizierte Antwort erstellen zu können, betrachte meine Antwort daher nur als Tipp – ev. Anfrage an deine GKK richten):
– wenn es sich um einen „echten DN“ handeln würde, ist die Zahlung des Vollkasko-Selbstbehalts ein lohnsteuerlicher Sachbezug, jedoch im Gegenzug Werbungskosten (wenn der DN hoffentlich nicht alkoholisiert war oder grob fahrlässig). SV-rechtlich könnte ich mir vorstellen, dass ich dieses Zahlung gem. § 49/(3) Z 1 ASVG beitragsfrei abrechnen kann (als „Auslagenersatz“).
– jetzt handelt es sich hierbei aber um einen freien DN; steuerlich haben wir im Prinzip dasselbe: Betriebseinnahme beim freien DN (dafür kann er die Kosten ja auch als Betriebsausgabe geltend machen) und SV-RECHTLICH LEIDER PFLICHTIG, WEIL DER AUSLAGENERSATZ NUR FÜR ECHTE DN GILT.
Vergleiche dazu vielleicht den letzten Satz im selbigen §, der auch freie DN (jedoch NUR bezüglich Reisekostenvergütungen) extra mit hineinnimmt.Wie gesagt, ist jetzt nur eine Meinung (die hoffentlich richtig ist), wünsche dir ein schönes Wochenende und liebe Grüße
Hallo Susanne!
Nachdem der Schaden eindeutig im Bereich des AG liegt (auch wenn er nichts dafür kann), hat der DN (Urlaub muss er ja nicht konsumieren, weil der eindeutig Vereinbarungssache ist – siehe § 4/(1) UrlG) einen Anspruch auf Entgeltzahlung gem. § 1155 ABGB, sofern er sich arbeitsbereit erklärt.
Siehe dazu Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber (Stand 1.1.2006) Seite 310.
Bezüglich Versicherung kann ich leider nichts sagen, würde aber „aus dem Bauch“ heraus meinen, dass die (s.o.) Kosten der Dienstfreistellung gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden sollten (ich würd’s auf jeden Fall probieren).
Liebe Grüße
Hallo Johann!
Die von dir beschriebene Vorgangsweise ist korrekt.
Ende MV-Beitrag ist der 15.01.2007 (= Ende des DV), daher Beitragszeitraum nur Jänner 2007, obwohl ja bis 2.2. MV-Pflicht besteht.
Siehe dazu BMVG-Frage- und Antwortprotokoll Frage 77.
Schöne Grüße und Frohe Ostern
Hallo RN!
Ich habe mir eingebildet, irgendwo einmal ein Beispiel darüber gesehen zu haben, wie man das am L 16 abwickelt.
Leider habe ich es nicht mehr gefunden!
Aber einen Hinweis darauf habe ich trotzdem:RZ 319 aus den LSt-RL:
Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Die Erstattung (Rückzahlung) von steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Einnahmen ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Bei der Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, welche vorerst durch den Arbeitgeber getragen wurden und vom Arbeitnehmer auf Grund dienstvertraglicher Regelungen anlässlich der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses zu refundieren sind, handelt es sich im Zeitpunkt der Rückzahlung um Werbungskosten. Auch die Rückzahlung von steuerpflichtigen Einnahmen, die mit festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988, § 69 EStG 1988, § 70 EStG 1988) besteuert wurden, ist zum laufenden Tarif als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erfolgt die Erstattung (Rückzahlung) im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, so hat der Arbeitgeber die rückerstatteten
Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohnes zu berücksichtigen und in voller Höhe in den Lohnzettel unter „sonstige steuerfreie Bezüge“ (KZ 243) aufzunehmen. Erfolgt die Rückzahlung (Erstattung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen früheren
Arbeitgeber, so kann die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das FA erfolgen. Die Berücksichtigung erfolgt in beiden Fällen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).RZ 319a:
Die Rückerstattung von Urlaubsentgelt gemäß § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idgF, ist als Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Abzugsfähig sind die vom Arbeitgeber tatsächlich rückgeforderten und einbehaltenen Beträge.Also, zusammengefasst würde für mich das so aussehen:
In der KZ 210 bleibt alles wie gehabt stehen (d. h. keine Kürzung um die Rückerstattung des UE!)
Dafür wird in der Zeile „Sonstige steuerfreie Bezüge“ der Rückerstattungsbetrag eingetragen (KZ 243), so dass in der „wichtigen“ KZ 245 (steuerpflichtige Bezüge) der verminderte Betrag zum Tragen kommt.Hoffe, damit weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen schönen Abend und Frohe Ostern!
LG
Hallo Doris!
Sehr gern geschehen, wünsche dir noch einen schönen Abend!
Frohe Ostern und liebe Grüße aus OÖ.
Hallo Hubert!
Ich erlaube mir, dein Posting von den „unbeantworteten Beiträgen“ rauszunehmen, in dem ich diese „fiktive Antwort“ erstelle.
Schöne Grüße nach St. Georgen!
Hallo Doris!
Ermittle zuerst den Tag, an dem EFZG ausgeschöpft ist (müssen ja weniger als 10 Wochen nach Beendigung DV sein, weil er ja schon im Krankenstand ist.
Danach werden (wenn 10 AT Urlaub [berechnet bis 29.4.] offen sind) noch 14 Kalendertage für die Berechnung Ende Entgeltanspruch drangehängt.Bitte beachte auch, dass lt. OLG Wien (16.06.1994, 32 Ra 41/94) die SZ bis zum Tag der Erschöpfung des EFZG zu bezahlen sind.
Schöne Grüße
Hallo Babs!
Ich denke, dass das tatsächlich eine „günstigere“ Vereinbarung für den Angestellten ist, als es grundsätzlich im § 20/(4) Ang.G. definiert ist (sehr unglückliche Formulierung!).
Daher vertrete ich die Meinung, dass die Kündigung durch den Ang. per 15. unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist gültig ist.
LG
Hallo lohn1!
Nein, sicher nicht. Dem Prüfer wird’s sogar gefallen (dem DG + DN eher weniger).
Daher würde ich es auch anders machen. Einfach als „Einmalprämie“ im Monat der Auszahlung.LG
Hallo Erwin!
Ich zitiere aus dem „großen Ortner“ (Stand 1.1.2007 – Seite 648):
Wird das Dienstverhältnis während oder nach der Karenz beendet, ist eine neuerliche Abmeldung mit dem neuen Abemeldungsgrund (z.B. einvernehmliche Lösung) zu erstatten.
Anmerkung: Eine einvern. Lösung ist ja sogar während der Schwangerschaft möglich.
Bitte beachte das Schriftlichkeitsgebot!
Muster habe ich leider keines. Vielleicht kann ja ein(e) Kollege/in aushelfen.Damit ist die 1. Frage geklärt.
Zur 2. Frage:
Eine freiwillige Abfertigung ist möglich, die ist wenigstens sv-frei.
Leider nach Ansicht der Finanz voll Lst-pflichtig und auch (wieder Rechtsansicht der Finanz) DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig.LG
Hallo lohn1!
Habe dazu in der ASoK etwas Interessantes gefunden:
Quelle: ASoK 6/2006, 232
• SV-rechtliche Behandlung einer Urlaubsablöse (§ 49 ASVG)
ARD 5677/8/2006, Artikel von Bettina Sabara.
Trotz arbeitsrechtlichen Urlaubsablöseverbots sind bei aufrechtem Dienstverhältnis ausbezahlte Urlaubsablösen sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt gem. § 49 ASVG beitragspflichtig. Wegen der einmaligen bzw. unregelmäßigen Auszahlung wird die Urlaubsablöse als Einmalprämie (laufender Beitrag, nicht Sonderzahlung) behandelt.
Anmerkung: In der Praxis kommt es vereinzelt vor, dass Beitragsprüfer eine Urlaubsablöse auf mehrere Monate verteilen (entsprechend der Regelung bei der Urlaubsersatzleistung nach Ende des Dienstverhältnisses). Abgesehen davon, dass für diese Vorgangsweise keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, wird dies seit vielen Jahren in den Arbeitsbehelfen der Gebietskrankenkassen auch anders dargestellt; vgl. z. B. OÖ GKK, Arbeitsbehelf 2006, Punkt 44: „Die während der Dienstverhältnisse für einen nicht verbrauchten Urlaub bezahlten Urlaubsablösen sind gemäß § 7 UrlG grundsätzlich rechtsunwirksam. Wird eine Urlaubsablöse dennoch ausbezahlt, so ist sie dem laufenden Entgelt (allgemeine Beitragsgrundlage) des Beitragszeitraumes hinzuzurechnen, in dem die Auszahlung erfolgt und somit bis zur Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig.“
Liebe Grüße und noch schönen Abend
Servus Claudia!
Habe heute die Bestätigung von der GKK erhalten:
Tatsächlich sind nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels bzw. € 0,09 sv-frei (hoffentlich erwischen’s meinen DG nicht 😉 ).
Also genauso wie bei echten DN.Liebe Grüße
1.4.2007 um 6:32 Uhr als Antwort auf: Kilometergeldbezug bei teilweiser Kostenübernahme durch DG #18977Hallo Wolfi!
Sehr gern geschehen.
Schönen Sonntag noch und (sonnige) Grüße von OÖ. nach Tirol!
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