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Hallo Viktoria!
Auch ich habe das schon manchmal gehört, dass manche Prüfer das so sehen, dass ein Monat sv-pflichtig abgerechnet werden muss. Grund: DN hat ja 5 Wochen Urlaubsanspruch, wo er die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zurücklegt, folglich kein Auslagenersatz, sondern Entgelt.
Ich würde diese Sichtweise negieren, wir haben (in OÖ.) bei meiner alten Firma nie ein Problem gehabt (haben das ganze Jahr sv-frei abgerechnet).
Vielleicht können ja noch andere Forumteilnehmer ihre Erfahrungen schildern, wäre toll.
Parallel dazu werde ich mir noch eine Meinung der OÖ. GKK einholen und diese dann ins Forum stellen.Schöne Grüße
24.4.2007 um 22:52 Uhr als Antwort auf: MV-Bemessung bei Geringfügigen ohne Wochengeldanspruch? #19053Hallo Susanne!
Nachfolgend ein Auszug aus der „SOZDOK“:
BMVG-07-03-002
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz
Wochengeld
Wie beim Krankengeldbezug wird beim Wochengeldbezug der MV-Beitrag von einer fiktiven Bemessungsgrundlage errechnet. Es wird jedoch das volle Entgelt (ohne allfällige Sonderzahlungen) im Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles (in der Regel Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) herangezogen.Aus einer Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) kann kein Anspruch nach dem BMVG entstehen. Die Zeit der geringfügigen Beschäftigung ist jedoch für das BMVG relevant. Im Fall eines Wochengeldbezuges aus einer § 19a ASVG-Versicherung fallen BMVG-Zahlungen an, die vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) zu tragen sind. Bei einem männlichen Versicherten wird geprüft, ob er zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes die Voraussetzungen des § 162 ASVG (Eintritt des Versicherungsfalles; fiktiver Wochengeldanspruch) erfüllt. Ist dem so, kommt es zu einer Entrichtung von MV-Beiträgen durch den FLAF. (Hauptverband 2., 3.12.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)
Ich würde das so interpretieren, dass ab dem Tag der Geburt (wo dann das Kinderbetreuungsgeld zusteht) die Beiträge zu Lasten des FLAF zu entrichten sind.
Somit wäre meiner Einschätzung nach der DG von der Beitragsentrichtung während der Schutzfrist entbunden.
Ist jedoch nur meine persönliche Einschätzung, vielleicht hat schon jemand Erfahrung mit diesem Thema.Schöne Grüße
Hallo Brigitte!
Wenn die Dienstordnung nur vom „Gehalt“ spricht, würde ich eine Einrechnung eher negieren. Wenn es „Entgelt“ hieße, wäre ich schon eher auf deiner Seite.
Aber dazu bräuchte ich wohl den genauen Dienstordnungs-Text, um eine (bessere) Einschätzung vornehmen zu können.Liebe Grüße
Hallo Toni!
Schau dir doch bitte das Posting von DaVu vom 18.04.07 und die zugehörige Antwort von Martin an (uner „Personen mit besonderer Behandlung“, der Beitrag heißt „E101 – Sozialversicherung im Ausland“).
Vielleicht hilft dir das ja mal weiter.Schöne Grüße
Hallo Ulrike und Martin!
Zusätzlich zur Antwort von Martin möchte ich noch zur steuerlichen Seite der Vergütung anmerken:
Sollte es sich um den von Martin angesprochenen Personenkreis handeln, ist glaube ich alles klar –> steuerfreie ÜZ 100% gem. § 68/(1).
Wenn es sich um einen „anderen“ DN handelt, wird es kompliziert (und jetzt habe ich alle meine vorherigen Gedanken rausgelöscht und bin zu folgendem Schluss gekommen):
§ 10/(6) im KV Angestellte Metallgewerbe regelt mE nur die GRUNDVERGÜTUNG für diese „aktive“ Reisezeit. Da es sich bei aktiven Reisezeiten unzweifelhaft um Arbeitszeiten handelt (siehe dazu auch Mag. Gerhartl in der ASok 1/2007), steht mE auch der Überstundenzuschlag gem. § 5/(4) des KV’s (also 100%) zu.
Daher würde mE der Steuerfreiheit dieses Zuschlags nichts mehr im Wege stehen.Tipp am Rande: Man könnte ja eine Anfrage ans FA gem. § 90 EStG stellen und sehen, was die zu diesem Thema zu sagen haben.
Liebe Grüße und schönes Wochenende
Servus Martin!
Ich denke, dass du dir die Antwort schon selbst gegeben hast.
Bei dieser Einmalprämie sollte halt wirklich irgendwo definiert sein, dass sie absolut nichts mit dem Austritt zu tun hat, denn sonst könnte der Prüfer womöglich wirklich auf „dumme Gedanken“ kommen.
Wünsche dir ein schönes Wochenende und sende
liebe Grüße
Hallo Jenny!
Sehr häufig (denke sogar fast immer) werden Vorstände mit einem „freien Dienstvertrag“ (arbeitsrechtlich!) beschäftigt.
Da gilt dann das Arbeitsrecht grundsätzlich nicht.
Siehe dazu im „großen Ortner“ Stand 1.1.2007 auf Seite 805.
Liebe Grüße
Hallo Lydia!
Also das mit dem KV hast du goldrichtig interpretiert – sofortiger Anspruch.
Ich würde die Rückstellung schon per 31.12.2006 erstmalig bilden, da die DV mit 9.1. (FAST ein Jahr) begonnen haben.
Habe kürzlich sogar eine Diskussion mit einer Steuerberaterin wegen dieser nicht vollendeten Jahre gehabt, sie war sich dann auch etwas unsicher, denkt aber, dass hier die Rundung auf ein volles Jahr O.K. geht.Vielleicht könnte ein(e) Kollege/in vom Kreise der Buchhalter besser Auskunft geben. Stelle die Frage vielleicht im BÖB-Forum:
Liebe Grüße und schönen Abend
Liebe vsdg!
Sehr gern geschehen – hoffentlich passt’s dann so.
Schöne Grüße
Hallo vsdg!
Obwohl ich selbst in dieser Schiene (freier Dienstnehmer) bin, kann ich dir leider diese Frage nicht zufriedenstellend beantworten.
ME muss auch hier die Prüfung angewandt werden, ob die selbstständigen Merkmale gegenüber jenen der unselbstständigen überwiegend sind.
Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern wie das Ganze gelebt wird.
So wie du es schilderst (diese Monatspläne und genaue Dokumentationen – schaut ein wenig nach Weisungsgebundenheit aus) deuten eher auf einen echten DV. Kann mir bei so einem Tätigkeitsprofil auch kaum vorstellen, dass es da eine Vertretung gibt, sollte der/die DN einmal ausfallen.Habe mir dazu auch den BAGS-KV angesehen, konnte jedoch leider nichts herauslesen.
Hoffe, trotzdem ein wenig geholfen zu haben und sende
liebe Grüße
Hallo Lydia und Johann!
Erstmalige Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung
RZ 3429 aus den ESt-RL:
Eine Jubiläumsgeldrückstellung kann erstmals für jenes Wirtschaftsjahr steuerwirksam gebildet werden, in dem die Jubiläumsgeldleistung schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich zugesagt wird. Dies wird regelmäßig das Wirtschaftsjahr des Beginns des Dienstverhältnisses sein. Eine Änderung der künftigen, rechtverbindlich zugesagten Jubiläumsgeldleistungen über das Ausmaß der bisher zugesagten Leistungen hinaus (zB durch eine Gehaltserhöhung) ist stets wie eine neue Zusage zu behandeln (siehe Rz 3422 f).Buchtipp zu den Personalrückstellungen (mit Beispielen):
Bilanzbuchhalter-Jahrbuch 2007, Grundner Fachbuch-Verlag, ISBN 978-3-902056-22-1 (tolles Buch, sehr empfehlenswert – nicht nur für die Rückstellungen!).e-mail an:
grundner@fachbuch-verlag.at
genügt, vielleicht gibt’s sogar einen Rabatt, wenn ihr meinen Namen anführt (Textvorschlag: ….bestelle ich auf Grund einer Empfehlung von Roland Pühringer….) – drücke die Daumen dafür.Liebe Grüße und schönen Abend
Hallo Doris!
So leicht wird’s leider nicht gehen, außer die DN fängt wirklich nach den 6 Monaten wieder voll zu arbeiten an (was sie vermutlich aber nicht tun wird).
Könnte sein, dass sie dann auf die 2jährige Karenz besteht (glaube ich jedenfalls, wenn ihr niemand entgegenkommt).
Schöne Grüße
Hallo Brigitte!
Wie klein die Welt doch ist – dann war’s genau dieser Fall, den wir durchgesprochen haben.
Mit lieben Grüßen aus Marchtrenk
Hallo Doris!
Wenn weniger als 21 DN, dann kein Anspruch auf Elternteilzeit, außer ihr habt eine Betriebsvereinbarung.
Elternteilzeit müßte daher vereinbart werden (bei Nichteinigung Klagepflicht durch AN).
Einen interessanten § aus dem MSchG möchte ich dir nicht vorenthalten:§ 15m. (1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 15k Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 15l Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
So weit alles klar?
Schöne Grüße
13.4.2007 um 23:55 Uhr als Antwort auf: Mutterschutz – verspäteter Antritt aufgrund Unkenntnis #19010Hallo Susanne!
Es gibt immer wieder Dinge in der PV, die eigentlich „nicht sein dürfen“.
Bei solch tollen Fällen wie deinem stößt so ein Forum wahrscheinlich an seine Grenzen, wenn nicht zufällig irgend jemand den gleichen Fall schon einmal hatte.
Wahrscheinlich ist es für dich am besten, die Vorgangsweise mit der zuständigen GKK abzustimmen; ich werde parallel noch versuchen, Meinungen zu deinem Fall einzuholen.
LG und schönes Wochenende
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