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Richtig!
Der Dienstnehmer hat nur Anspruch auf die (alten) KM-Sätze lt. KV. bis der neue KV kommt.
Schönes Wochende
MartinNein, wir zahlen nicht mehr sondern nach KV.
Wenn ich richtig verstehe, dann bleiben die Sätze bis Jahresende die alten. Erst wenn der KV erhöht gibt es kein Problem mit der SV.Danke
SylviaDie KM-Geld Sätze sind so lange gültig, als der KV gültig ist.
Wenn ihr jetzt mehr bezahlt, dann schön für die Dienstnehmer. Anspruch nur in der Höhe des KV.
Aber Vorsicht: Anspruchsprinzip (SV) und Zuflußprinzip (Steuer)!
Bis 27.Oktober hatte der DN einen Anspruch auf max. € 0,36
Wenn Du jetzt für eine „alte“ Dienstreise den neuen Satz verrechnest
könnte, (lt. ARD) der Differenzbetrag von 2 Cent zwar steuerfrei, aber SV-pflichtig sein!
Grüsse
MartinLiebe(r) Rille,
werden vom Arbeitnehmer monatlich (laufende) Kostenbeiträge gezahlt, so kürzen diese die Sachbezugswert-Obergrenze von € 600,-. Ein abgabepflichtiger Sachbezug ist demnach nur anzusetzen, was nach Abzug des laufenden Kostenbeitrags von den € 600,- übrig bleibt (siehe dazu die Erläuterungen des Finanzministeriums im Lohnsteuer-Protokoll 2000).Bei einer Prüfung sind die Reisen
Wohnort zum Dienstort(Firma) den privaten KM zugeordnet worden!(siehe DV)
Zur KommSt: Es ist nicht zufällig ein aus Deutschland entsandter DN?
Denn hier könnte man (Doppelbesteuerungsabkommen) unter Umständen NICHT KommSt pflichtig in Ö. sein.
Und zwar: wenn der DN keine Vertragsabschlußvollmacht hat, und auch kein Warenlager. Dann liegt keine Betriebsstätte vor.
Bei DN, deren DG in Österreich ist gebe ich Ursula recht, da gilt es genau zu prüfen wo die KommSt hingeht.
Schönes Wochenende
Martinch weiss aus Erfahrung, dass bei vielen Aussendienstmitarbeitern in verschiedenen Wohn-/Dienstorten (auch Bundeslandübergreifend) die Kommunalsteuer an die Gemeinde des Firmensitzes abzuführen ist.
Hallo Martin,
vielen Dank für die rasche Antwort. Die KommSt. wird an die Gemeinde/Wohnort überwiesen. Bei uns werden die Fahrten Wohnung – Firma nicht als „Privatfahrten“ gesehen. Ob er ein Fahrtenbuch führen wird also 0,75% oder keines dann 1,5% muss er sich noch überlegen.
Lg susaServus SuSa!
Ist der Wohnort der Dienstort->keine PP.
Betreffend Dienstort, siehe im Dienstvertrag nach. Das ist auch wichtig für die Berechnung des Sachbezug des Kfz. (wenn halber SB)
Denn: Wenn der Dienstort die Firma ist, sind die Fahrten Wohnung – Firma als „Privatfahrten“ zu sehen. -> Anrechnung auf die 6.000 km/Jahr.
Dienstort ist auch für Diätenberechnung wichtig.
Du schreibst „home office“:
Wohin geht die Kommunalsteuer?🙂 Martin
Liebe Ursula,
jene Personen, die Unterhaltsexekution führen, sind bei Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums nicht mitzuzählen (sehr wohl aber bei Berechnung des allgemeinen Existenzminimums gegenüber „normalen“ Gläubigern).
Dieser Sachverhalt sorgt selbst bei den Exekutionsgerichten immer wieder für Verwirrung, obwohl er eigentlich relativ klar im Gesetz geregelt ist. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 291b Abs 2 Exekutionsordnung, welcher lautet:
„Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs 1 führen, ein
Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.“Gerade die WIFI-Prüfung mit „Auszeichnung“ bestanden, habe ich es noch „im Kopf“ :
Für Krankenstandszeiten, in denen nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs kein Entgeltanspruch gegen den Dienstgeber besteht, gebühren keine Sonderzahlungen, es sei denn, der Kollektivvertrag bestimmt ausdrücklich einen solchen Anspruch für diese Zeiten (lt.OGH)Wenn man über die Suchmaschine „www.austronaut.at“ den Begriff „Kombilohn“ oder „Kombilohnmodell“ eingibt, erhält man eine große Anzahl von Internet-Adressen, wo man fündig wird.
Bin in der LV-Aktuell-Website fündig geworden.
http://www.lvaktuell.at/top/sozialversi … Kombilohn/
Da gibt’s eine Erstinformation dazu.
Für die Dienstreise im Sinn der Legaldefinition gilt als:
A. Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort:
Die politische Gemeinde, z.B. Hohenruppersdorf (wenn
wirklich eine „eigene“ politische Gemeinde, was aber
pvred nicht beurteilen kann).
B. Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet
(Zielgebiet):
Ein mehrere Orte (politische Gemeinden) umfassendes
Einsatzgebiet, z.B Hohenruppersdorf + Bad-Pirawarth +
Eibesbrunn (wenn jeder der drei Orte eine politische
Gemeinde ist).
C. Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit:
Dabei handelt es sich um eine Regelung für z.B.
ZustellerEben die Urlaubverwaltung sowie jeglicher Krankenstand sind mein Problem. Welcher Tag ist ein Urlaubstag bwz. welcher ein Krankenstandstag, wenn ich keine fixen freien Tage habe!?
Ich werde einfach 2 fixe Wochentage (Montag und Dienstag) für alle Dienstnehmer annehmen!
Sieht jemand ein Problem darin?Brigitte
Ich gebe im Dienstvertrag den Hinweis, dass die Lage der Arbeitszeit im Dienstplan festgelegt wird sowie das der Arbeitnehmer einverstanden ist, dass die Lage der Arbeitsleistung und ihre Änderung gem §19 AZG vom DG im Dienstplan entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festgelegt wird. Wenn besondere persönliche Interessen des Dienstnehmers etc………….. (siehe AZG)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet mindesenst 2 Wochen im voraus die Änderung der AZ bekanntzugeben und diese spätestens 1 Woche vorher schriftlich auszuhändigen.
L.G.
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