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  • als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17148

    Der Teiler sagt nocht nichts über die Berechnung der Basis aus.
    Da mußt Du in den KV schauen.
    Und wenn im KV Güterbeförderung „nur“ vom Bruttomonatsgehalt ausgegangen wird,
    ist die Berechnungsbasis ohne Prämie.
    lg
    Martin

    P.S. Eine Frage: Wie ist so eine Prämie und Prämie-Sonderzahlung im langen Krankenstand zu behandeln?
    Darf man die Prämie im 1/2 oder 0,00 Krankenstand kürzen?
    Wenn ja, muß dies im Dienstvertrag, bzw. Prämienvereinbarung geregelt sein? 🙂

    als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17147

    Bei mir geht es um KV Güterbeförderung, darin steht:
    Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/165 des Bruttomonatsgehalts. Der Zuschlag 50% des vereinbarten Grundstundenlohnes.

    Demnach wäre das auch wie im Handel ohne Prämie, oder?
    Außderdem glaubte ich, daß bei dem Üst-Teiler von 1/165 die Zulagen enthalten sind!

    Liebe Grüße
    Ulrike

    als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17146

    Liebe Ulrike!
    Ich kann Dir keine genaue Antwort lieferen, aber vielleicht einen Denkanstoß!
    Und zwar Arbeitszeitgesetz § 10 (3) gegen Handelang. Kollektivvertrag.
    Im AZG steht:
    „…Bei der Berechnung des Zuschlags der entfallende Normallohn zugrunde zu legen… Durch Kollektivvertrag kann eine andere Berechnungsart vereinbart werden.“
    Weiter in den Kommentaren „Es sind deshalb alle jene Entgeltbestandteile (Zulagen, Prämien) zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer für die Arbeit während der Normalarbeitszeit zu erhalten hat.“
    Das wäre mit Deiner „Zufriedenheitsprämie“.

    ABER:
    Im z.B. Handelsangestelltenkollektivvertrag ist die Basis für die Berechnung des Überstundenentgelts der Bruttomonatsgehalt! Und der ist ohne Prämien.

    Alles (un)klar?
    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17145

    In den der Berechnung der Überstundenvergütung zu Grunde zu legenden Überstundengrundlohn sind alle Entgeltbestandteile einzubeziehen, die dem Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte (und während der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung gebühren. Sie sind auch für die Berechnung des Überstundenzuschlags einzubeziehen (OGH 6.4.1994, 90b A 604/93)

    als Antwort auf: Feiertagsarbeit #17144

    Liebe Inge,

    laut Rechtsprechung ist die tatsächliche Arbeitsleistung an einem Feiertag erst dann als Überstundenarbeit zu beurteilen, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer – nicht aber ihrer Lage – über das Maß der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht (OGH 19. 4. 1977, 4 Ob 72/77; vgl auch OGH 6. 12. 1989, 9 ObA 332/89).
    Mit anderen Worten: Es ist zwischen der Dauer und der Lage der Normalarbeitszeit zu unterscheiden. Überstunde ist erst gegeben, wenn die DAUER der Normalarbeitszeit überschritten wird.
    In dem von Ihnen geschilderten Fall wird zwar außerhalb der für den jeweiligen Wochentag vereinbarten Lage gearbeitet, aber die vereinbarte DAUER wird NICHT ÜBERSCHRITTEN. Daher liegt keine Überstundenarbeit vor.

    In dem von Ihnen erwähnten Beispiel aus dem Ortner-Buch liegt bei dem Teilzeitbeschäftigten deshalb 1 Überstunde vor, weil auch die für den betreffenden Kalendertag vorgesehene DAUER der Normalarbeitszeit überschritten wird (und nicht bloß die Lage).

    Im Allgemeinen sind immer auch allfällige kollektivvertragliche Sonderregelunge zu beachten. Der KV für Gewerbeangestellte sieht aber insoweit keine Sonderregelung vor, weil er ebenfalls vorsieht, dass Überstunden an Feiertagen „Arbeitsleistungen sind, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden.“
    Überstunden an Feiertagen sind im Bereich des KV Gewerbeangestellte übrigens mit 100%igem Zuschlag abzugelten (§ 5 Abs 5 KV-Gewerbeangestellte).

    Beste Grüße,
    Ihr Ortner-Team

    als Antwort auf: Mehrarbeit Angestellte Baugewerbe #17143

    Hallo Eva!

    Wenn der KV für Angestellte im Baugewerbe nichts diesbezüglich vorsieht ist es prinzipiell so:

    Bei Teilzeitarbeit liegt erste dann Mehrarbeit oder Überstundenleistung vor wenn entweder die für in Ihrem Betrieb geltende Tagesarbeitszeit überschritten wird, oder die geltende wöchentliche Normalarbeitszeit (bei Ihnen also 39 Stunden) überschritten wird.

    Je nach dem ob Sie diese Stunde auszahlen oder gutschreiben: 1:1.

    Hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

    LG von Elisabeth

    als Antwort auf: Reisekosten – KV Arbeiter Tapezierer #17142

    Zu überprüfen ist noch: Ist die Störzulage (ev. im Durchschnitt) in das Urlaubs-, Kranken- bzw. Feiertagsentgelt und/oder in die Sonderzahlungen einzubeziehen. Dann hätte sie Entlohnungscharakter. Anzunehmenderweise ist dies aber nicht der Fall. Überprüfen Sie jedoch dieses!

    Erfüllt die Störzulage die Funktion eines Tagesgeldes, steht für die Dienstreise von Montag 8 Uhr bis Freitag 17 Uhr folgender abgabenfreier Höchstsatz zu:

    Mo. 8h – Di. 8h … 12/12 von € 26,40 = € 26,40
    Di. 8h – Mi. 8h … 12/12 von € 26,40 = € 26,40
    Mi. 8h – Do. 8h … 12/12 von € 26,40 = € 26,40
    Do. 8h – Fr. 8h … 12/12 von € 26,40 = € 26,40
    Fr. 8h – Fr.17h … 9/12 von € 26,40 = € 19,80_
    insgesamt …. = € 125,40

    Liebe Grüße
    PV-Info-Redaktion

    als Antwort auf: Reisekosten – KV Arbeiter Tapezierer #17141

    lt. KV:
    § 10 Stör-(Außerhaus-)Zulagen

    1. Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes in einem Umkreis bis 10 km Wegstrecke von ständigem Arbeitsplatz – in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze – erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus-)Zulage von 10 Prozent.

    2. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten in zum Betrieb gehörigen Arbeitsstätten (Holzplatz, Maschinenhaus u.ä.) innerhalb einer Entfernung von 3 km vom ständigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, sofern er zur Einnahme des Mittagessens dahin zurückkehren kann.

    3. Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 35 Prozent, in Kurorten laut Kurorteliste einen Zuschlag von 50 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle.

    4. Das gleiche gilt auch innerhalb der 10-km-Zone, wenn der Arbeitnehmer gezwungen ist, außerhalb seines Wohnortes zu übernachten.

    5. Geschäftsdiener, Boten, Kraftfahrer und Beifahrer erhalten keine Stör-(Außerhaus-)Zulage.

    als Antwort auf: Reisekosten – KV Arbeiter Tapezierer #17140

    Ist die Zulage bloß eine „Zulage“ oder erfüllt sie die Funktion eines Tagesgeldes? Um das feststellen zu können, benötigen wir den genauen KV-Text.

    als Antwort auf: Reisekosten – KV Arbeiter Tapezierer #17139

    lt. KV:
    Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes in einem Umkreis von 10 km erhält Arbeitnehmer eine Zulage von 10%.
    Für Arbeiten außerhalb der 10-km-zone erhält arbeitnehmer zulage von 35% auf seinen stundenlohn.
    dienstreise hat am montag um 8 Uhr begonnen und am freitag um 17 Uhr geendet.

    als Antwort auf: Reisekosten – KV Arbeiter Tapezierer #17138

    Für die Beantwortung dieser Anfrage fehlen folgende Zusatzangaben:
    1.Enthält dieser KV einen Dienstreisebegriff, wenn ja, wie lautet dieser?
    2.Wann hat die Dienstreise am Montag begonnen und wann hat diese am Freitag geendet?

    als Antwort auf: ÜStd-Geltendmachung nach Austritt #17137

    Hallo Karin!

    Bezüglich Verfall von Überstundenentgelt gibt’s eine interessante Textpassage im Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Thomas Rauch:

    „Um den Verfall des Überstundenentgelts zu verhindern, muss der AN die Zahlung des Überstundenentgelts unter der Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden begehren (OGH 9 Ob A 188/95 = ARD 4723/30/96).
    Zeitaufzeichnungen, die lediglich Kontrollzwecken dienen, sind keine Geltendmachung, weil die Geltendmachung ein ernstliches Fordern der Leistung (bzw. des Überstundenentgelts) voraussetzt (OGH 9 Ob A 149/93 ebenso Tageslisten für eine Nachkalkulation OGH 9 Ob A 300/01 k).
    Werden nun Ansprüche lediglich in einer solchen Form begehrt, dass von einer Geltendmachung im vorgenannten Sinn nicht gesprochen werden kann, so kann ein solches Begehren den Lauf der Verfallsfrist nicht hemmen.“

    Somit sollten, nachdem die Frist lt. KV abgelaufen ist, diese Stunden nicht mehr nachbezahlt werden müssen.
    Einziger Haken an dieser Sache: Dieser Passus im KV, dass betriebliche Arbeitsaufzeichnungen als Geltendmachung gelten.

    Ich hoffe trotzdem, dass du damit etwas anfangen kannst.

    Schönes Wochenende!

    Roland

    als Antwort auf: Freies Dienstverhältnis #17136

    Ich bin zwar kein Spezialist für Handelsrecht, aber

    1. einen Kommanditisten bei einer reinen GmbH gibt es nicht (vielleicht ist es eine GesmbH & Co KG?),

    2. ist nach HGB ein Kommanditist von der Vertretung ausgeschlossen. Er kann im Außenverhältnis nur als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter tätig werden.

    LG Roland

    als Antwort auf: Überstundenpauschale + schwanger #17135

    Überstundenzuschläge können nur für tatsächlich geleistete
    Überstunden im möglichem Ausmaß steuerfrei behandelt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur für den Krankenstand (Schutzfrist ist aber kein Krankenstand).
    Meint Claudia

    als Antwort auf: Überstundenpauschale + schwanger #17134

    Wie wäre eine ÜP bei einem Krankenstand der länger als ein Kalendermonat ist?

    A) Während vollen Krankenentgelt

    B) Im halben Krankenentgelt

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