Feiertagsarbeit

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  • #13233

    Wenn ein DN an einem Feiertag (angenommene Normalarbeitszeit an diesem Tag, wäre er kein Feiertag, von 8.00 – 17.00 Uhr)nur von 19.15 bis 21.15 Uhr, also 2 Stunden arbeitet, wie sind diese Stunden zu werten ?

    Es liegt eine Arbeitsleistung außerhalb der für diesen Tag vereinbarten Normalarbeitszeit vor.
    Anzuwendender KV: Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes

    Meine Auslegung wäre: Ortner schreibt in seinem Buch: Wird an einem Sonntag oder an einem Feiertag außerhalb der Normalarbeitszeit gearbeitet, liegt Überstundenarbeit vor.
    Im Ortner auf Seite 263/264 gibt es ein Beispiel eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
    In diesem Beispiel ist die Arbeitsleistung von 18-19 Uhr eine Überstunde, da die Leistung außerhalb der betriebsüblich gelagerten NAZ erfolgte.

    Ich würde daher sagen es liegt eine Überstunde vor, der Dienstnehmer hat Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt und einem Zuschlag – da im KV kein Zuschlag fixiert ist, würde ich sagen,es gilt nun das AZG (§10), lt.welchem zumindest 50 % zu zahlen wären.

    Könnte mir jemand vom Ortner-Team helfen, ob meine Auslegung stimmt, oder ob ich da etwas falsch auslege.

    #17144

    Liebe Inge,

    laut Rechtsprechung ist die tatsächliche Arbeitsleistung an einem Feiertag erst dann als Überstundenarbeit zu beurteilen, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer – nicht aber ihrer Lage – über das Maß der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht (OGH 19. 4. 1977, 4 Ob 72/77; vgl auch OGH 6. 12. 1989, 9 ObA 332/89).
    Mit anderen Worten: Es ist zwischen der Dauer und der Lage der Normalarbeitszeit zu unterscheiden. Überstunde ist erst gegeben, wenn die DAUER der Normalarbeitszeit überschritten wird.
    In dem von Ihnen geschilderten Fall wird zwar außerhalb der für den jeweiligen Wochentag vereinbarten Lage gearbeitet, aber die vereinbarte DAUER wird NICHT ÜBERSCHRITTEN. Daher liegt keine Überstundenarbeit vor.

    In dem von Ihnen erwähnten Beispiel aus dem Ortner-Buch liegt bei dem Teilzeitbeschäftigten deshalb 1 Überstunde vor, weil auch die für den betreffenden Kalendertag vorgesehene DAUER der Normalarbeitszeit überschritten wird (und nicht bloß die Lage).

    Im Allgemeinen sind immer auch allfällige kollektivvertragliche Sonderregelunge zu beachten. Der KV für Gewerbeangestellte sieht aber insoweit keine Sonderregelung vor, weil er ebenfalls vorsieht, dass Überstunden an Feiertagen „Arbeitsleistungen sind, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden.“
    Überstunden an Feiertagen sind im Bereich des KV Gewerbeangestellte übrigens mit 100%igem Zuschlag abzugelten (§ 5 Abs 5 KV-Gewerbeangestellte).

    Beste Grüße,
    Ihr Ortner-Team

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