OGH: Kein unbeschränkter Anspruch auf Anrechnung für Urlaub
Die allgemeine Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten – auch solcher aus anderen EU-Mitgliedstaaten – auf fünf Jahre (§ 3 Abs 3 UrlG) steht mit dem Unionsrecht in Einklang.
Die allgemeine Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten – auch solcher aus anderen EU-Mitgliedstaaten – auf fünf Jahre (§ 3 Abs 3 UrlG) steht mit dem Unionsrecht in Einklang.