Unmittelbare Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers für die Lohnsteuer
Hat der Arbeitnehmer Arbeitslöhne erhalten, die bisher nicht der Besteuerung unterworfen wurden, kann er für die Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen.