Ab 1. 1. 2018 kann der Anspruch auf vorzeitige Freistellung werdender Mütter von der Arbeitsleistung wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind nicht nur durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder Arbeitsinspektionsarztes, sondern auch durch ein fachärztliches Zeugnis begründet werden.
Die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung eines fachärztlichen Freistellungszeugnisses werden durch die Mutterschutzverordnung (MSchV), BGBl II 2017/310, ausgegeben am 10. 11. 2017, geregelt. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Der ganze Artikel (PV-Info 12/2017, 10) als PDF und bei Lindeonline.
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