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Kinderbeteuungsgeld

Der Zuzugsfrei­betrag gemäß § 103 Abs 1a EStG

Seit dem StRef G 2015/2016 kann der BMF gemäß § 103 Abs 1a EStG bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag iHv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen.

Gewöhnlich grenzüberschreitende Beschäftigung – die besondere, oft übersehene Kollisionsnorm der VO (EG) 883/2004

Das anzuwendende Sozial­versicherungsrecht innerhalb der EU bzw im Verhältnis zu den EWR-Staaten und zur Schweiz bestimmt sich nach den Regelungen der VO (EG) 883/2004. Diese Normen sollen gewährleisten, dass auch grenzüberschreitend Erwerbstätige nur den Rechts­vorschriften eines Staates unterliegen. Weithin bekannt ist dabei der Entsendetatbestand.

Abgaben­hinterziehung

Besteuerung einer als „freiwillige Abfertigung“ bezeichneten Zahlung

Wird anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung des Dienst­verhältnisses zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung eine „freiwillige Abfertigung“ von fünf Monats­entgelten bezahlt und würde sich nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektiv­vertrags bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitnehmers die gebührende gesetzliche Abfertigung um zwei Monats­entgelte erhöhen, erscheint es sachge­recht, dass zumindest diese zwei Monats­entgelte der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs 6 EStG mit 6 % Lohnsteuer unterliegen. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.