Wer neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld selbständige Einkünfte erwirbt, hat bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr des Bezugs nachzuweisen, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Ein Beitrag von Mag. Christa Kocher.
Ab 2012 wurden Eltern vom zuständigen Krankenversicherungsträger auf Weisung des Familienministeriums auf diese Frist nicht mehr hingewiesen. Unzählige Jungfamilien wurden in Unkenntnis dieser Frist und aufgrund des angeordneten unsozialen Vorgehens der auszahlenden Stellen mit Rückforderungen des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes konfrontiert, obwohl die Zuverdienstgrenzen eingehalten wurden.
Zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld hat der OGH bereits vielfach entschieden, dass die Abgrenzung der Einkünfte auch nach Ablauf der zweijährigen Frist vorgenommen werden kann, nunmehr kommt er auch beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld zu diesem Ergebnis ( OGH 28. 5. 2019, 10 ObS 35/19y).
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