Alle Artikel in: Sachgebiete

Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebens­interessen

Im vorliegenden Fall setzte sich das BFG mit der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebens­interessen im Sinne des § 1 Abs 2 EStG einer nicht verheirateten Person bei sich ändernden Wohnsitzen im In- und Ausland auseinander. Aufgrund wechselnder Beziehungen mit anderen Personen im In- und Ausland müssen sich nicht unbedingt die Lebens­interessen verlagern. Ein Gastbeitrag von Martin Österreicher.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Mittelpunkt der Lebens­interessen im Sinne des § 2 Abs 8 FLAG

Im vorliegenden Fall setzte sich das BFG mit der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebens­interessen im Sinne des § 2 Abs 8 FLAG einer verheirateten Person bei wechselnden Wohnsitzen im In- und Ausland auseinander. Das BFG hatte damit über den Anspruch auf Familienbeihilfe zu entscheiden. Ein Gastbeitrag von Martin Österreicher.

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Besteuerungs­recht an einer Abfindungs­zahlung nach dem DBA Deutschland

Der VwGH hatte die Frage zu klären, ob Österreich ein Besteuerungs­recht an einer Abfindung zusteht, welche nach Zuzug des Steuer­pflichtigen nach Österreich für ein bereits vor dem Zuzug beendetes Arbeits­verhältnis geleistet wurde und bei der das Besteuerungs­recht nach Art 15 Abs 1 DBA Deutschland vom ehemaligen Tätigkeitsstaat Deutschland nicht wahrgenommen wurde. Ein Gastbeitrag von Nina Jandl.

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Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff

Der VwGH hat abermals bestätigt, dass für die Arbeitgebereigenschaft des Art 15 Abs 2 DBA Deutschland wirtschaftliche und nicht bloß formale arbeits­rechtliche Aspekte maßgeblich sind. Zusätzlich hat der VwGH ausgesprochen, dass für den steuerfreien Bezug der Umzugs­kostenvergütung ein tatsächlicher Wegzug vorliegen muss. Ein Gastbeitrag von Nina Jandl.

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Beurteilungskriterien grenzüberschreitender Arbeitskräfteüb­erlassung – ein Richtungswechsel?

Bisher vertrat der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Arbeitskräfteüb­erlassung bereits dann gegeben sei, wenn lediglich eine der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG verwirklicht war. Eine Gesamtbeurteilung erfolgte nur dann, wenn keines dieser Kriterien zur Gänze erfüllt war. Ein Gastbeitrag von Johannes Edthaler und Christina Traxler.