Das BFG hatte zu beurteilen, ob die aus der Schweiz bezogenen Invaliditätsrenten der Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG ( „Von der Einkommensteuer sind befreit: … Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, …“ ) zugänglich sind, und verneinte dies mangels Gleichartigkeit. Ein Beitrag von Michael Seebacher.
Entscheidung: BFG 6. 7. 2017, RV/2100273/2015
Norm: § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG
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