Wird ein Lehrverhältnis ohne Einhaltung der Schriftform beendet, so ist die Beendigung unwirksam. Der Lehrling kann die Beendigung aber auch gegen sich gelten lassen. Erfolgt die formwidrige Beendigung in der Probezeit, besteht diesfalls aber kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: OGH 28. 3. 2019, 9 ObA 135/18w
Der ganze Artikel (PV-Info 9/2019, 11) als PDF und bei Lindeonline.
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