Hat der (berechtigt) austretende Dienstnehmer aus besonderen Gründen keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche in jenem Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Dienstgeber vergehen würde, so steht dem Dienstnehmer auch keine Kündigungsentschädigung zu. Ein Gastbeitrag von Mag. Sabine Waiss.
Entscheidung: OGH 25. 6. 2019, 9 ObA 67/19x
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