Eine in Karenz befindliche Arbeitnehmerin, die nach § 25 IO austritt, hat keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Der OGH hat in Bestätigung der übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen ausgesprochen, dass dann, wenn der gemäß § 25 IO ausgetretene Arbeitnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre, aus besonderen Gründen keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche hat, ihm keine Kündigungsentschädigung zusteht.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn – wie hier – der Arbeitnehmerin infolge ihrer Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG für die Zeit der fiktiven Weiterdauer der Karenz innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist kein Entgeltanspruch zusteht.
In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 IO nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Dem Arbeitnehmer gebührt grundsätzlich die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Ob und in welchem Umfang der gemäß § 25 Abs 2 IO ausgetretene Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt allerdings letztlich davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Masseverwalters vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll dadurch, dass er vorzeitig ausgetreten ist, nicht bessergestellt werden als wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert hätte.
Entscheidung: OGH 25. 6. 2019, 9 ObA 67/19x.