Wird der Arbeitnehmer, der bis zur ursprünglich vorgesehenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses seinen Resturlaub verbrauchen soll, während des Urlaubskonsums unberechtigt fristlos entlassen, so ist vom Arbeitgeber nicht nur eine Urlaubsersatzleistung für den nicht mehr konsumierten Resturlaub, sondern auch das Entgelt für die Zeit vom Entlassungstag bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 125/18z
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