Der Wunsch nach beruflicher Auszeit kann aus unterschiedlichen Richtungen kommen. Zum einen seitens der Arbeitnehmer, die private Vorhaben realisieren wollen, zum anderen seitens der Arbeitgeber, die Ruhepausen nach längerem oder intensiverem Arbeiten als förderlich erkannt haben.
Nur vereinzelt enthalten Kollektivverträge klare Regelungen zu Anspar- und Freizeitphasen, die in einem gewissen Rahmenzeitraum kombiniert werden können. Aktuell hat sich der VwGH mit Erkenntnis vom 3. 4. 2019, Ro 2018/08/0017, mit einer Bestimmung im Kollektivvertrag für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg und der damit verbundenen Fragestellung auseinandergesetzt, wie die Auszahlung eines angesparten Sabbatical-Zeitguthabens in der Sozialversicherung korrekt zu behandeln ist.
Dieser Beitrag von Christian Artner fasst die für die Lohnverrechnungspraxis wichtigsten Aussagen aus dem VwGH-Erkenntnis zusammen und fügt diesen die aktuelle Rechtsmeinung der Finanzbehörde zum Thema „Aufbau von Zeitguthaben“ bei.
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