Nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG zählt das Wochengeld als Nettoersatz für das Arbeitseinkommen während des Beschäftigungsverbots vor bzw nach der Geburt zu den für den Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Einkünften iHv 6.000 € pro Jahr.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes, ruht nach § 6 Abs 1 KBGG allerdings während eines Anspruchs auf Wochengeld nach § 162 ASVG, § 102a GSVG oder § 98 BSVG in der Höhe dieser Leistung.
Wenn das Wochengeld niedriger ist als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrags, der sich aus Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld ergibt.
Eine entsprechende Zahlung dieser Differenz stellt zwar Kinderbetreuungsgeld dar, was allerdings nichts an der Qualifikation des für diesen Zeitraum erhaltenen Wochengelds und folglich auch nichts an dessen Maßgeblichkeit für die Einkünftegrenze von 6.000 € des § 33 Abs 4 Z 1 EStG ändert ( BFG 25. 3. 2019, RV/7105409/2014).
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