Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) und der Grundrechte-Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen (EuGH 14. 5. 2019, C-55/18, CCOO).
PV-Info wird diese EuGH-Entscheidung vor dem Hintergrund des aktuell geltenden Arbeitszeitrechts Österreichs in einer der nächsten Ausgaben beleuchten.
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