Grundsätzlich gilt in Österreich das Prinzip der Mehrfachversicherung. Unterschiedliche Tätigkeiten führen zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Gesetzen. Bei ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG ist gemeinsame Grenze für die Abfuhr von Beiträgen die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage (2019: 73.080 € pro Jahr). Sollte es außerhalb dieser Systeme zu einer Überschreitung dieser Höchstbeitragsgrundlage kommen, sieht der VwGH darin weder verfassungs- noch unionsrechtliche Probleme. Ein Beitrag von Mag. Christa Kocher.
Entscheidung: VwGH 29. 1. 2019, Ra 2018/08/0239
Der ganze Artikel (PV-Info 5/2019, 22) als PDF und bei Lindeonline.
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