Unterbleibt die Arbeitsleistung aus Gründen in der Sphäre des Arbeitnehmers, muss sich der Arbeitnehmer auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen, was er absichtlich zu erwerben verabsäumt. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer trotz reeller Chancen keine Anstrengungen zur Erlangung einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung unternimmt. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: OGH 21. 3. 2018, 9 ObA 148/17f
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