Wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden, handelt es sich bei dieser Forderung um eine Insolvenz- und nicht um eine Masseforderung.
Masseforderungen sind (ua) Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Bei einem Zeitguthaben besteht (zunächst) die Möglichkeit, dass es während des auch nach Insolvenzeröffnung aufrechten Vertragsverhältnisses in natura verbraucht wird. Mit der Konsumation von Zeitausgleich kommt es dann zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht. In einem solchen Fall wird das laufende Entgelt für eine Leistung nach Insolvenzeröffnung geschuldet, die geringere Arbeitspflicht ändert daran nichts. Es handelt sich daher um eine Masseforderung.
Dagegen stellt die Erbringung der normalen Arbeitsleistung, wenn kein Zeitausgleich konsumiert wird, keine Mehrleistung nach Insolvenzeröffnung dar. Das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt wird daher für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden.
Da im vorliegenden Fall sämtliche Zeitguthaben, die dem Klagsanspruch zugrunde liegen, aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung resultieren, war das Klagebegehren abzuweisen.
Entscheidung: OGH 25. 3. 2019, 8 ObA 60/18h.