Wird ein Arbeitnehmer zum Vorstandsvorsitzenden einer tschechischen Aktiengesellschaft bestellt und bleibt der Arbeitsvertrag mit dem österreichischen Arbeitgeber aufrecht, so ist auf das Arbeitsverhältnis weiterhin der entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 25. 6. 2018, 8 ObA 24/18i
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