Ein Fliesenleger, der ohne entsprechende Ausbildung und Gewerbeberechtigung seine Tätigkeiten zum Abdecken von Arbeitsspitzen für den „Auftraggeber“ erbringt, dafür ein Pauschalhonorar erhält, bei Fragen Rücksprache mit dem Komplementär des „Auftraggebers“ halten kann und von diesem oder einem Mitarbeiter unterstützt wird, wenn ansonsten der Termin nicht eingehalten werden kann, ist Arbeitnehmer. Ein Beitrag von Christa Kocher.
Entscheidung: BFG 14. 3. 2018, RV/7101388/2015
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