Kündigt ein Arbeitnehmer an, dass er am nächsten Tag die Arbeit wieder antritt, so meldet er das Ende des Krankenstands. Damit ist er verpflichtet, eine Verlängerung des Krankenstands gesondert zu melden. Unterlässt er die Mitteilung der fortdauernden oder neuen Arbeitsverhinderung, so tritt der Entgeltverlust ein. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 21. 3. 2018, 9 ObA 105/17g
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug einen Krankenstand dem Arbeitgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Der ganze Artikel (PV-Info 9/2018, 6) als PDF und bei Lindeonline.
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