Bezieht ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger neben seinen inländischen Pensionseinkünften auch Einkünfte aus einer deutschen Sozialversicherungsrente, muss jede einzelne Pensionszahlung für sich betrachtet werden. Werbungskosten (wie Sozialversicherungsbeiträge) sind demnach bei den Einnahmen abzuziehen, für welche sie gezahlt werden.
Hat der Steuerpflichtige daher Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, welche sich auf sein ehemaliges Dienstverhältnis in Deutschland beziehen, so ist dieser Betrag auch bei den Einnahmen aus dem ehemaligen Dienstverhältnis in Deutschland zu berücksichtigen.
Gemäß Art 18 Abs 2 DBA Deutschland dürfen Bezüge, die eine in Österreich ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands erhält, nur in Deutschland besteuert werden. In Österreich müssen diese Einkünfte nach Art 23 Abs 2 lit a DBA Deutschland von der Besteuerung ausgenommen werden.
Österreichische Sozialversicherungsbeiträge auf eine deutsche Sozialversicherungsrente sind daher nur im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes bei den Einkünften unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Dass die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland auch tatsächlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist jedoch Sache Deutschlands. Daher hat auch Deutschland dafür zu sorgen, eine unionsrechtskonforme Rechtslage herzustellen ( BFG 16. 3. 2018, RV/5100144/2013).
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