Nach § 1 Abs 10 Pendlerverordnung sind bei der Ermittlung der Straßenkilometer für das große Pendlerpauschale sowie des Pendlereuros nur abstrakte durchschnittliche Verhältnisse zu berücksichtigen, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen. Konkrete Verhältnisse des Einzelfalles (wie Staus, schlechtere Straßenverhältnisse, mangelhafte Schneeräumung im Winter etc) sind daher nicht zu berücksichtigen. Der Ermittlung der kürzesten Wegstrecke gemäß § 1 Abs 1 Pendlerverordnung steht nicht entgegen, dass diese teilweise über ausländisches (hier: ungarisches) Staatsgebiet führt.
Entscheidung: BFG 8. 6. 2018, RV/7102752/2016