Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger muss sich der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen. Das Vorliegen der Grenzgängereigenschaft setzt voraus, dass Beschäftigungsstaat und Wohnstaat auseinanderfallen. Österreich ist daher nicht leistungszuständig, wenn die Beschäftigung zwar in Österreich ausgeübt wurde, aber ein anderer Mitgliedstaat als Wohnmitgliedstaat anzusehen ist. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/08/0027
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