Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit voraus. Diese Anspruchsvoraussetzung fehlt bei Ausübung einer Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist aber nicht nur bei Vorliegen einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit zu bejahen, sondern kann auch bei einem Praktikum vorliegen. Es kommt daher nicht auf die Bezeichnung der Tätigkeit an. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: VwGH 30. 1. 2018, Ra 2015/08/0215
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