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Sozialplan: Kein Dienstgeberbeitrag für sonstige Bezüge

(Bild: © iStock)

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 6 EStG, die bei oder nach Beendigung des Dienst­verhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebs­änderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, unterliegen auch bei Arbeitnehmern, für die eine Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse besteht, nicht der Beitrags­pflicht zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag.

Aufgrund der inhaltsgleichen Bestimmung gilt dies sinngemäß auch für den Bereich der Kommunal­steuer. Hinweise für die Praxis, was bei Sozialplan­zahlungen im Zuge der Personalver­rechnung darüber hinaus zu beachten ist, sollen im Beitrag von Mag. Michael Seebacher kurz dargestellt werden.

Der ganze Artikel (PV-Info 10/2017, 20) als PDF und bei Lindeonline.

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