Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 6 EStG, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, unterliegen auch bei Arbeitnehmern, für die eine Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse besteht, nicht der Beitragspflicht zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag.
Aufgrund der inhaltsgleichen Bestimmung gilt dies sinngemäß auch für den Bereich der Kommunalsteuer. Hinweise für die Praxis, was bei Sozialplanzahlungen im Zuge der Personalverrechnung darüber hinaus zu beachten ist, sollen im Beitrag von Mag. Michael Seebacher kurz dargestellt werden.
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