Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist auch dann wirksam, wenn es zu einer sachlich berechtigten Verlängerung der ersten Befristung komm. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Die klagende Arbeitnehmerin war ab 12. 11. 2014 beim beklagten Sozialversicherungsträger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war zunächst eine Befristung vom 12. 11. 2014 bis zum 11. 5. 2015 und bei „Entsprechung“ eine weitere Befristung für die Zeit der Versetzung einer Arbeitnehmerin aufgrund der mutterschaftsbedingten Abwesenheit einer anderen Mitarbeiterin, spätestens mit 19. 1. 2016, vereinbart.
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