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Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Für Geburten nach dem 31. 12. 2001 und vor dem 1. 1. 2010 kann bis zum Ablauf des siebten Kalenderjahres, das dem Jahr der Geburt des Kindes folgt die Rückzahlung schlagend werden. (Bild: © iStock) Für Geburten nach dem 31. 12. 2001 und vor dem 1. 1. 2010 kann bis zum Ablauf des siebten Kalenderjahres, das dem Jahr der Geburt des Kindes folgt die Rückzahlung schlagend werden. (Bild: © iStock)

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (6,06 € pro Tag) war ein Kredit für Geburten vor dem 1. 1. 2010, der bei Verbesserung der Einkommenssituation wieder zurückzuzahlen war. Der Rückzahlungs­betrag ist ein gewisser Prozentsatz des Einkommens und muss an die Abgabenbehörde bezahlt werden.

Für Geburten nach dem 31. 12. 2001 und vor dem 1. 1. 2010 kann bis zum Ablauf des siebten Kalenderjahres, das dem Jahr der Geburt des Kindes folgt (letztmalig wird also das Jahr, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet, geprüft) die Rückzahlung schlagend werden ( BFG 24. 5. 2017, RV/7100772/2017).

Christa Kocher berichtet über einen Fall bei dem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von zuerst 1.867,82 € und letztlich 648,42 € Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet wurde.

Der ganze Artikel (PV-Info 9/2017, 14) als PDF und bei Lindeonline.

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