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Keine Kommunalsteuerpflicht für freie Dienstnehmer, die vom ASVG ausgenommen sind

Der VwGH ist im Erkenntnis vom 26. 1. 2017, Ro 2016/15/0022, zur Rechtsansicht gelangt, dass die Bezüge jener Personen, die nach dem Teilsatz 2 des § 4 Abs 4 ASVG von der ASVG-Versicherung ausgenommen sind (zB wegen einer GSVG-Versicherung), nicht in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer aufzunehmen sind. Das LVwG Oberösterreich hatte im nunmehr aufgehobenen Erkenntnis vom 27. 5. 2016, LVwG-450098/2/MS, die Kommunalsteuerpflicht auch für Personen festgestellt, die das Berufsbild des freien Dienstnehmers erfüllen, unabhängig davon, ob eine Sozialversicherung nach dem ASVG erfolgt. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.

Der ganze Artikel (PV-Info 7/2017, 21) als PDF und bei Lindeonline.

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