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Bildungsteilzeitgeld und Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG

Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld führt bei der Veranlagung zur besonderen Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG (Umrechnung auf einen Jahres­betrag) für die für das restliche Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei sind die während des Bezugs von Bildungsteilzeitgeld zugeflossenen Einkünfte zu neutralisieren ( BFG 13. 10. 2016, RV/7104596/2016). Ein Gastbeitrag von Mag. Michael Seebacher.

Der ganze Artikel (PV-Info 6/2017, 16) als PDF und bei Lindeonline.

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